18. September 2014 von Hartmut Fischer
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Erst miteinander reden, dann klagen

Erst miteinander reden, dann klagen

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18. September 2014 / Hartmut Fischer

Die gütliche Einigung ist sicher immer die beste Lösung. Darum sollte vor dem Weg zum Gericht das Gespräch mit den Kontrahenten stehen. Wenn nicht, kann das unter Umständen sogar teuer werden. Das zeigt ein Beschluss des Landgerichts Heidelberg, in dem das Gericht einem Vermieter die Prozesskosten der Räumungsklage auferlegte. Der Vermieter hatte geklagt, ohne vorher mit dem Mieter gesprochen zu haben.

Der Mieter hatte der Kündigung widersprochen. Allerdings war er durchaus bereit auszuziehen. Er teilte seinem Vermieter jedoch mit, dass er sich seit Bekanntwerden der Kündigung um eine neue Wohnung bemühe und auch einige Objekte in Aussicht habe, von denen er eines kaufen möchte. Ein Kauf ließe sich aber innerhalb der bestehenden Kündigungsfrist nicht abschließen. Er bat den Vermieter deshalb um mehr Zeit und um ein Gespräch, während dem eine ausreichend lange Kündigungsfrist vereinbart werden solle. Der Vermieter nahm jedoch keinen Kontakt zum Mieter auf sondern reichte eine Räumungsklage ein. Damit wollte er Druck auf den Mieter ausüben.

Zur Gerichtsverhandlung konnte der Mieter mitteilen, dass er inzwischen ein Haus gekauft habe, in das er in Kürze einziehen würde. Man einigte sich darauf, dass der Mieter bis zur Bezugsfähigkeit seines Eigenheims noch in der Mietwohnung bleiben könne. Wer die Prozesskosten zu tragen habe, sollten jedoch die Richter entscheiden.

Das Landgericht bürdete diese Kosten dem Vermieter auf. Die Richter wiesen darauf hin, dass der Vermieter seine Klage zu früh erhoben habe. Der Mieter habe deutlich gemacht, dass er ausziehen wolle. Die Ernsthaftigkeit dieses Hinweises würde durch den Kauf eines Hauses unterstrichen. Die gewünschte Übergangszeit sei dem Mieter zuzugestehen. Dieses Ergebnis hätte der Vermieter aber auch ohne Hilfe des Gerichts während eines klärenden Gespräches erreichen können.

Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 11.7.2014 – Aktenzeichen 5 T 38/14

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