19. September 2014 von Hartmut Fischer
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Leuchtreklame ärgert den Nachbarn

Leuchtreklame ärgert den Nachbarn

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19. September 2014 / Hartmut Fischer

464422_web_R_by_Sven_L._pixelio.deEine LED-Leuchtreklamewand mit ständig wechselndem Inhalt ist für ein Wohngebiet untypisch und kann den in der Nachbarschaft lebenden Personen nicht zugemutet werden. Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem Urteil.

Vor dem Gericht hatte eine Firma geklagt, der die Baugenehmigung zum Umrüstung einer beleuchteten Werbewand verweigert wurde. Hier sollte zusätzlich eine Anlage für Leuchtschriftwerbung angebracht werden (knapp vier Meter lang und über drei Meter hoch). Die zuständige Kommune lehnte eine Genehmigung aufgrund des Gebots der Rücksichtnahme ab. Durch die bewegte Werbung würden die Nachbarn ungleich stärker gestört, als durch die bereits vorhandene Leuchtwand mit nur einer Darstellung. Dies sei umso schwerer zu gewichten, da die Anlage Tag und Nacht und an Sonn- und Feiertagen in Betrieb sein sollte.

Auch vor dem Verwaltungsgericht in Stuttgart konnte sich die Firma nicht durchsetzen. Die Richter gaben der Behörde Recht, die eine Erweiterung der bereits bestehenden Werbewand ablehnte. Hierbei spielte für die Entscheidung der Richter auch die Nähe des Nachbarhauses eine Rolle, das gegenüber der Werbewand stand – es waren weniger als sechs Meter. Eine in so kurzer Entfernung angebrachte Werbefläche mit stetig wechselnden Aussehen würde Unruhe erzeugen, die den Nachbarn nicht zugemutet werden könne. Eine entsprechende Änderung der Tafel stelle einen Verstoß gegen das Rücksichtnahme-Gebot dar. Außerdem sahen die Richter in der geplanten Änderung der Werbefläche einen Verstoß gegen § 11 der Bauordnung des Landes Baden-Württemberg. Der Paragraph verbiete bauliche Anlagen, die das Straßen-, Orts-, und Landschaftsbild verunstalten. Die Richter vertraten die Ansicht, dass eine nach den Wünschen der Betreiberfirma erweiterte Werbetafel wie ein deplatzierter Fremdkörper wirke und damit als verunstaltend anzusehen sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05.09.2014 – Aktenzeichen 13 K 308/14
Foto: Sven L. / pixelio.de

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