Mehrheitsbeschluss gegen „Schüsseln“ reicht nicht
Mehrheitsbeschluss gegen „Schüsseln“ reicht nicht
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht mehrheitlich beschließen, dass eine Parabolantenne auf dem Balkon eines Bewohners entfernt werden muss. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Hamburg in einem Urteil. Das Gericht erkannte jedoch an, dass aus der Anbringung einer „Schüssel“ auf dem Balkon für die anderen Wohnungseigentümer nicht zumutbar sein kann.
In dem Verfahren ging es um den Streit zweier Wohnungseigentümer. Einer verlangte vom anderen die Entfernung der Parabolantenne auf dessen Balkon. Er berief sich dabei auf einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese hatte nach dem Anschluss des Gebäudes an das Kabelnetz die Aufstellung von Parabolantennen per Mehrheitsbeschluss untersagt.
Der Antennenbesitzer wollte diesen Beschluss nicht gelten lassen und sah darin einen unzulässigen Eingriff in seiner Grundrechte (Informations- und Religionsfreiheit). Per Kabel hätte er keinen Zugang zu Heimatsendern, die für seine persönliche Religionsausübung und für seine Meinungsbildung äußerst wichtig seien. Da sich die Kontrahenten nicht einigen konnten, endete der Fall vor Gericht.
Obwohl das Landgericht Hamburg einräumte, dass in der Bewertung des Falls die Informations- und Religionsrechte des Parabolantennenbetreibers zu beachten seien, entschieden die Richter, dass die Antenne entfernt werden müsse. Das Gesetz schreibe zwar eine informationelle Grundversorgung vor, diese müsse aber letztendlich nicht optimal ausgestaltet werden. Im vorliegenden Fall habe der Antenneneigentümer über das Kabelnetz vier heimatsprachliche Sender empfangen können. Ein weitergehendes Informationsbedürfnis hätte auch über das Internet befriedigt werden können.
Den Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft bezüglich eines generellen Aufstellungsverbotes von Parabolantennen hielten die Richter jedoch für unwirksam, da es sich lediglich um einen Mehrheitsbeschluss handelte. Die wesentlichen Inhalte einer Wohnungsnutzung könnten so nicht eingeschränkt werden. Das Aufstellen der Antenne gehöre aber zu solch wesentlichen Inhalten.
Urteil des Landgerichts Hamburg vom 09.04.2014 – Aktenzeichen: 318 S 111/13
Foto: © Erich Westendarp / pixelio.de