7. Oktober 2014 von Hartmut Fischer
Teilen

Nichts für empflindliche Nasen

Nichts für empflindliche Nasen

Teilen
7. Oktober 2014 / Hartmut Fischer

195093_web_R_K_by_Widdertier_pixelio.deBelästigt ein Mieter seine Nachbarn mit nicht zumutbaren Gerüchen, muss dies nicht hingenommen werden. Im Extremfall kann dies sogar ein Grund zur Kündigung sein. Zu diesem Ergebnis kommt zumindest das Amtsgericht Bonn.

Vor Gericht stritten ein 83-jähriger Mieter und dessen 89-jährige Vermieterin. Sie hatte ihm gekündigt. Der alte Mann pflegte sich nämlich bereits seit einigen Jahre mit Pferdesalbe. Der penetrante Geruch dieser Salbe hatte nicht nur einige Nachbarn in die Flucht geschlagen. Auch die Vermieterin litt unter der Salbe, deren Geruch bei ihr Kopfschmerzen auslöste. Sie hatte vor der Kündigung mehrmals darum gebeten, dass der Mieter seine Wohnung verschlossen halten möge, damit der Gestank nicht durchs ganze Haus ziehen könne. Dieser Bitte folgte der Mieter jedoch nicht.

So kam es zur Kündigung und zur Räumungsklage. Der Amtsrichter stellte sich hinter die Vermieterin. Der extreme Geruch der Pferdesalbe stelle eine erhebliche Vertragsverletzung dar. Die Kündigung sei deshalb rechtswirksam. Hinzu kam, dass ein vom Gericht bestellter Gutachter nicht nur den Gestank der Pferdesalbe monierte. Aus der Wohnung habe es auch andere unangenehme Gerüche gegeben (altes Schuhputzzeug, Reinigungsmittel). Da es für den alten und gebrechlichen Mann aber nicht leicht sein werde, eine neue Wohnung zu finden, räumte ihm das Gericht eine Räumungsfrist von einem Jahr ein.

Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 02.10.2014 – Aktenzeichen 201C 334/13
Foto: (c) Widdertier / pixelio


 

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.