14. Oktober 2014 von Hartmut Fischer
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Schlüssel auf dem Postweg verloren

Schlüssel auf dem Postweg verloren

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14. Oktober 2014 / Hartmut Fischer

478100_web_R_by_Gnter_Havlena_pixelio.deEin Mieter muss alle ihm überlassenen Schlüssel des Mietobjektes zum Ende des Mietverhältnisses zurückgeben. Die Haftung der Rückgabe bleibt auch bestehen, wenn er die Schlüssel in einem Brief mit Rückschein an den Vermieter schickt und diese dabei verloren gehen. Zu diesem Ergebnis kommt ein Urteil des Amtsgerichts Brandenburg.

Der Richter stellte fest, dass der Vermieter grundsätzlich vom Mieter Schadenersatz verlangen kann, wenn dieser seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt (§ 280 BGB). Im vorliegenden Fall waren die Mieter verpflichtet, die Schlüssel für ein Hoftor an den Vermieter zurückzugeben. Eine Rückgabe sei aber erst dann erfolgt, wenn der Schlüssel tatsächlich wieder beim Vermieter vorliege.  Erfüllungsort für die Rückgabe sei – wenn keine anderweitigen Abreden vertraglich vereinbart wurden – immer der Wohnsitz des Vermieters oder der von ihm bevollmächtigten Person.

Insgesamt fasste der Richter seine Entscheidung wie folgt zusammen:

  1. 1.Übersendet ein Mieter den Schlüssel von dem Mietobjekt an den Vermieter mittels einfachen Brief (mit Rückschein) und geht der Schlüssel hierbei dann verloren, so hat der Mieter grundsätzlich dem Vermieter die Kosten für ein neues Schloss mit Schlüsseln zu ersetzen.
  2. 2.Der Mieter schuldet die Rückgabe sämtlicher ihm zur Mietsache überlassenen Schlüssel. Die Rückgabe wird, falls besondere Abreden fehlen, am (Wohn-)Sitz des Vermieters
  3. 3.Bei Übersendung eines zurückzugebenden Schlüssels mittels Briefs gegen Rückschein bleibt der Mieter für die Erfüllung seiner Rückgabepflicht darlegungs- und beweisbelastet, wenn der Vermieter einwendet, der zugestellte Briefumschlag habe keinen Schlüssel enthalten.
  4. 4.Auch wenn der Mieter dem Vermieter nach einem ihm zuzurechnenden Schlüsselverlust grundsätzlich die Kosten für ein ausgetauschtes Schloss mit neuen Schlüsseln zu ersetzen hat, ist ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen.

Urteil des Amtsgerichts Brandenburg, Urteil vom 01.09.2014 – Aktenzeichen 31 C 32/14
Foto: © Günter Havlena  / pixelio.de

 

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