24. Oktober 2014 von Hartmut Fischer
Teilen

Informationspflicht gegenüber Energieabnehmern

Informationspflicht gegenüber Energieabnehmern

Teilen
24. Oktober 2014 / Hartmut Fischer

Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Bezug auf zwei Richtlinien der Europäischen Union deutschen Regelungen bei Änderungen von Energiepreisen verworfen, da diese die Informationspflicht von Gas- und Stromkunden nicht ausreichend beinhalteten.

Die Richter entschieden über eine Anfrage des Bundesgerichtshofs, der über Gaspreiserhöhungen in den Jahren 2005 bis 2008 zu entscheiden hatte. Der EuGH stellte fest, dass die deutschen Regelungen nicht die Anforderungen der Stromrichtlinie 2003/54 und der Gasrichtlinie 2003/55 der Europäischen Union erfüllen. Die Regelungen würden es zulassen, dass die jeweiligen Preise einseitig vom Lieferanten angehoben würden, ohne dass der Kunde vorher ausreichend informiert wird. Der Kunde würde zwar über die Erhöhung und sein Kündigungsrecht informiert, aber nicht im Vorfeld über die geplante Erhöhung, deren Gründe, den Umfang und die Voraussetzungen hierfür. Diese Informationen hatte aber der EuGH bereits in einem anderen Urteil gefordert (Aktenzeichen C-92/11 vom 21.03.2013).

Die Entscheidung des EuGH ist für alle im zeitlichen Geltungsbereich der Richtlinien erfolgten Änderungen. Sie sind am 04.08.2003 in Kraft getreten. Bis zum 1.07.2004 mussten sie in nationales Recht umgesetzt werden. Die Richtlinien wurden am 03.03.2011 aufgehoben.

Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23.10.2014 – Aktenzeichen C-359/11 und 400/11

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.