Wohneigentümergemeinschaft zahlt keine Insolvenzgeldumlage
Wohneigentümergemeinschaft zahlt keine Insolvenzgeldumlage
In einem Urteil hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass eine Wohneigentümerge-meinschaft nicht zur Zahlung von Insolvenzgeldumlagen herangezogen werden kann. Allerdings besteht ein unmittelbarer Anspruch gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern.
In dem Verfahren stritt eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Rentenversicherung hatte grundsätzlich festgestellt, dass die Gemein-schaft neben den bereits abgeführten Beiträgen für eine 450,00-€-Kraft von der Wohnungseigen-tümergemeinschaft auch die Insolvenzgeld-Umlage für geringfügig Beschäftigte abzuführen sei. Gegen diesen Feststellungsbescheid setzte sich die Gemeinschaft zur Wehr. Das BSG gab – wie auch die Gerichte der Vorinstanzen – der Wohnungseigentümergemeinschaft recht. Eine Zahlung der Insolvenzgeld-Umlage sei schon deshalb ausgeschlossen, da über das Ver-waltungsvermögen einer WEG die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ausgeschlossen sei (§ 11, Abs. 3 WEG). Deshalb könnten auch WEG-Mitarbeiter keine Ansprüche auf Zahlung von Insolvenz-geldern an die Gemeinschaft richten. Dies bedeute aber nicht, dass die Mitarbeiter im Falle einer Nichtzahlung der Gehälter keine Mög-lichkeiten hätten, an ihr Geld zu kommen. Sie hätten als Gläubiger der Wohnungseigentümerge-meinschaft einen selbständigen, direkten Anspruch auf Zahlung gegenüber den Wohnungseigen-tümern. gegen jeden einzelnen Wohnungseigentümer eingeräumt. Dieser führt in Fällen wie dem vorliegenden im Ergebnis zu einem Entlohnungsanspruch der Beschäftigten gegen jeden der Woh-nungseigentümer.
Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.10.2014 – Aktenzeichen B 11 AL 6/14 R