Rundfunkbeitrag verfassungskonform
Rundfunkbeitrag verfassungskonform
Aufgrund einer Klage eines Rundfunknutzers aus Hessen hatte das Verwaltungsgericht Gießen zu prüfen, ob die Erhebung des Rundfunkbeitrags einen Verfassungsverstoß darstelle. Das Gericht verneinte diese Frage und lehnte eine Vorlage der Klage beim Bundesverfassungsgericht ab.
In der Urteilsbegründung stellten die Richter klar, dass der Rundfunkbeitrag keine Steuer sei, sondern eine Gebühr für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Das Gericht sah auch nicht – wie der Kläger – den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Grundgesetz verletzt. Dieser Einschätzung wiederspreche auch nicht, dass jeder den vollen Beitrag zahlen müsse, auch wenn seine Empfänger nicht alle Möglichkeiten des Programms nutzen könnten. Es sei das Recht des Gesetzgebers in diesem Zusammenhang weitgehende Typisierungen und Generalisierungen vorzunehmen. Auch die vom Kläger ebenfalls angesprochenen Grundrechte (Allgemeine Handlungsfreiheit, Informationsfreiheit und Bekenntnisfreiheit) seien durch den Rundfunkbeitrag nicht eingeschränkt.
Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 10.12.2014 – Aktenzeichen 5 K 237/14.GI
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