Rückgabe nur bei kompletter Räumung
Rückgabe nur bei kompletter Räumung
Wenn der Mieter die Wohnung an den Vermieter zurückgibt, muss diese komplett geräumt sein. Lässt er eine Waschmaschine und eine Einbauküche zurück, sind die Rückgabevoraussetzungen nach § 546 BGB nicht erfüllt. Darum hat der Vermieter Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete (§ 546a Abs. 1 BGB). Dies ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Münster.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren ging es um einen Mieter, der ausgezogen war, aber eine Waschmaschine und eine Einbauküche (Herd, Unterschrank für die Spüle, Arbeitsplatte und zwei Hängeschränke) zurücklies. Der Vermieter fand deshalb, dass die Mietsache nicht korrekt zurückgegeben wurde. Darum verlangte er von dem Mieter eine Nutzungsentschädigung. Zu Recht, wie das Amtsgericht Münster entschied.
Der zuständige Richter stellte fest, dass der Vermieter eine Nutzungsentschädigung nach § 546 a Abs. 1 BGB verlangen könne.
Rechtliches
Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
Eine Rückgabe der Mietsache war nach Ansicht des Gerichts nicht erfolgt. Im vorliegenden Fall könne nur von einer Teilräumung gesprochen werden. Zwar könne eine Rückgabe auch erfolgen, wenn einige, wenige leicht und ohne größeren Aufwand zu entsorgende Gegenstände zurückgelassen würden. Diese Bagatellgrenze sei aber im vorliegenden Fall überschritten. Schon das Entfernen der Waschmaschine verlange vom Vermieter einen nicht zumutbaren Aufwand. Insgesamt sei großer Kraftaufwand notwendig und die Entsorgung nur über den anzumeldenden Sperrmüll möglich.
Urteil des Amtsgerichts Münster vom 26.04.2013 – Aktenzeichen 28 C 3962/11