5. Januar 2015 von Hartmut Fischer
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Gewaltandrohung führt zur fristlosen Kündigung

Gewaltandrohung führt zur fristlosen Kündigung

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5. Januar 2015 / Hartmut Fischer

194180_web_R_K_B_by_Uta_Herbert_pixelio.deDroht der Mieter der Hausverwaltung mit Gewalt, kann ihm deswegen fristlos gekündigt werden. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Berlin-Wedding in einem Urteil.

In dem Streitfall ging es um eine Auseinandersetzung wegen einer Mietminderung. Der Streit eskalierte, so dass der Mieter der Hausverwaltung einen Brief schrieb, in dem er darauf hinwies, dass er bereits in einem anderen Fall sich wegen eine Provokation zur Körperverletzung „genötigt“ sah. Weiter hieß es in dem Schreiben: „Sollten Sie sich allzu sicher fühlen an Ihrem Schreibtisch, dann seien Sie aber unbedingt auch veranlasst, an ihr körperliches und seelisches Wohl zu denken.“

Aufgrund dieses Briefes wurde dem Mieter fristlos gekündigt. Zu Recht, wie das angerufene Amtsgericht in seiner Entscheidung feststellte. Der Richter stellte in der Begründung fest, dass die Gewaltandrohung gegenüber dem Vermieter oder von ihm beauftragten Personen einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellte. In solchen Fällen müsse auch keine Abmahnung erfolgen.

Ob der Mieter tatsächlich Gewalt ausüben wollte oder nicht, spielte für das Gericht keine Rolle. Es reiche aus, dass der Betroffene davon ausgehen könne, dass es zur Gewaltanwendung kommen könne. Aus dem Schreiben des Mieters ging jedoch eindeutig hervor, dass man mit der Ausübung von Gewalt gegenüber der Hausverwaltung rechnen müsse.

Urteil des Amtsgerichts Berlin-Wedding vom 24.9.2014 – Aktenzeichen 13 C 109/13
Foto: Uta Herbert / pixelio.de

 

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