7. Januar 2015 von Hartmut Fischer
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Geräuschbelästigung innerhalb der Wohnung

Geräuschbelästigung innerhalb der Wohnung

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7. Januar 2015 / Hartmut Fischer

Normalerweise entsteht kein Recht auf Mietminderung, wenn die Schallisolierung sich nur innerhalb einer Wohnung negativ auswirkt. Nach Meinung des Amtsgerichts Spandau gelten die Anforderungen, die an den Lärmschutz gestellt werden nur dann, wenn Bewohner anderer Wohnungen gestört werden.

Der Richter hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die Mieter eine Wohnung verlangten, dass die Trennwand zwischen dem Bade- und Schlafzimmer isoliert werde. Diese war nur 60 mm stark. Im Schlafzimmer hörte man deshalb, wenn im Badezimmer Wasserhähne aufgedreht wurden und das Wasser lief. Der Vermieter weigerte sich, Maßnahmen hiergegen zu ergreifen, so dass es zum Streit vor Gericht kam.

Der Richter beim Amtsgericht Spandau wies die Klage des Mieters jedoch ab. Er sah in der dünnen Trennwand keinen Mangel, der einen Verstoß gegen § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB darstelle („Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten“). Das Gericht konnte nicht erkennen, dass die Trennwand vom vertragsgemäßen Zustand der Mietsache abweiche. Auch von dem sonst zu erwartenden Zustand sei keine Abweichung erkennbar.

Grundsätzlich dürfe man auch in der Wohnung Schallschutz erwarten.  Wenn jedoch hierzu keine gesonderten Absprachen getroffen wurden, sei auf den Stand der Technik bei Errichtung des Gebäudes abzustellen. Im vorliegenden Fall könne der Schallschutz deshalb nicht reklamiert werden. Die DIN 4109 greife hier nicht, da diese nur gegenüber anderen Wohnungen nicht aber innerhalb einer Wohnung anzuwenden sei. Der Richter unterstrich in seiner Begründung dass die Anforderungen bezüglich des Schutzes der Intim- beziehungsweise Privatsphäre bei Nachbarn höher einzuschätzen sei, als bei Mitbewohnern der Wohnung.

Urteil des Amtsgericht Spandau vom 04.04.2014 – Aktenzeichen 3 C 576/13

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