Verantwortung eines Werkunternehmers für Vorarbeiten
Verantwortung eines Werkunternehmers für Vorarbeiten
Häufig ist ein Werkunternehmer bei einer Baumaßnahme auf die vorangegangenen Arbeiten eines anderen Werkunternehmers angewiesen. Dann muss er prüfen, ob diese Vorarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Er muss sicherstellen, dass er die eigenen Arbeiten auf dieser Basis erfolgreich durchführen kann. Das ergibt sich aus einem Beschluss Oberlandesgerichts Koblenz.
In dem Verfahren sollte ein Unternehmer im Rahmen von Arbeiten an den Außenanlagen einen Spritzschutzstreifen um das Gebäude anlegen. Dabei verfüllte er Erdreich, Schüttgüter und Beton direkt am Sockel des Hauses. Der Sockel war aber teilweise nicht abgedichtet. Dadurch konnte der Schutzstreifen seine Aufgabe nicht erfüllen. Der Unternehmer verwies darauf, dass er hieran nicht ursächlich schuld sei, da die Vorarbeiten nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurden. Die Richter des Oberlandesgerichts stellten jedoch fest, dass der Unternehmer Bedenken gegen die Ausführung seiner Arbeiten hätte anmelden müssen.
In der Urteilsbegründung führten sie aus, dass jeder Werkunternehmer, der seine Arbeit im engen Zusammenhang mit der Vorarbeit eines anderen ausführt, prüfen und geeignete Erkundigungen einziehen muss, ob diese Vorarbeiten, Stoffe oder Bauteile eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten. Er hat sicherzustellen, dass die Vorarbeiten keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen können. Wie weit diese Vorsorgepflicht des Unternehmers geht, ist vom Einzelfall abhängig. Dabei ist einerseits auf das zu erwartende Fachwissen des Unternehmers abzustellen. Andererseits spielen die ihm zugänglichen Informationen über die Arbeiten des Vorunternehmers eine wichtige Rolle. Schließlich seien alle Umstände, die für den Unternehmer bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind, bei der Bewertung heranzuziehen. Führt der Unternehmer seine Arbeiten ohne entsprechende Prüfung der Vorarbeiten aus, ist seine Leistung auch bei an sich korrekter Ausführung mangelhaft, wenn dadurch das Gesamtwerk beeinträchtigt ist.
Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23.12.2014 – Aktenzeichen 3 U 814/14
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