3. Februar 2015 von Hartmut Fischer
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Über Dübellöcher und Teppichböden

Über Dübellöcher und Teppichböden

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3. Februar 2015 / Hartmut Fischer

Es gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, wenn der Mieter im Badezimmer Löcher für Dübel in die Kacheln bohrt. Diese Ansicht vertritt das Amtsgericht Dortmund. In dem gleichen Urteil stellt der Richter fest, dass der Vermieter beim Auszug des Mieters keinen Austausch des Teppichbodens verlangen kann, wenn dies nicht notwendig ist. Etwaige Regelungen in Mietvertrag sind unwirksam.

In dem Verfahren stritten ein Vermieter und sein ehemaliger Mieter um die Auszahlung der Kaution. Diese wurde vom Vermieter nicht komplett ausgezahlt. Der Vermieter hatte einen Teppichboden in der Wohnung neu verlegen lassen und war der Ansicht, dass die Kosten hierfür vom Ex-Mieter zu tragen seien. Im Mietvertrag war tatsächlich vereinbart, dass der Mieter einen neuen Teppichboden zu verlegen hätte, wenn die Mietzeit fünf Jahre überschreite. Außerdem verwies der Vermieter auf diverse Dübellöcher, die der Mieter im Badezimmer in die Kacheln gebohrt habe. Auch hierfür behielt er einen Teil der Kaution ein. Da sich die Parteien nicht einigen konnten, ging die Angelegenheit vor Gericht.

Der Mieter war im Verfahren erfolgreich. Der Richter bestätigte zwar, dass Schönheitsreparaturen zum Beispiel per Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden könnten. Schönheitsreparaturen könnten aber nur bei Mängeln an der Mietsache entstehen. Da die Regelung im Mietvertrag den Austausch des Teppichbodens aber nach einer bestimmten Frist vorsah, ohne den Zustand des Bodens zu berücksichtigen, sei dieser Teil des Mietvertrages ungültig. Hinzu käme, dass der Vermieter nicht die gesamten Kosten hätte abwälzen können, da ein Abzug „neu für alt“ zu berücksichtigen sei. Das Gericht ging hier von einer Gesamtnutzungsdauer von 10 Jahren aus, so dass der Vermieter nach fünf Jahren maximal einen Anspruch auf Ersatz von 50 % gehabt hätte. Bezüglich der Dübellöcher im Badezimmer verwies das Gericht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) von 1993, die dem Mieter erlaube, Kacheln anzubohren. Dies gelte besonders für Kacheln in der Küche oder im Bad (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.01.1993 – Aktenzeichen VIII ZR 10/92). Allerdings sei dieses Recht auf eine verkehrsübliche Anzahl von Bohrungen begrenzt. Was eine verkehrsübliche Anzahl ist, muss wohl von Fall zu Fall entschieden werden.

Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 26.08.2014 – Aktenzeichen 425 C 2787/14

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