17. Februar 2015 von Hartmut Fischer
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Kosten einer Grünanlage

Kosten einer Grünanlage

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17. Februar 2015 / Hartmut Fischer

Wird eine Grünanlage eingerichtet, um Eingriffe in Natur und Landschaft auszugleichen, können die dabei entstehenden Kosten nicht auf die Anlieger abgewälzt werden. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin.

Grund des Verfahrens war die Auseinandersetzung zwischen einem Immobilienfonds und dem Bezirksamt Berlin Mitte. Das Amt hatte den sogenannten Tilla-Durieux Park in Berlin-Tiergarten anlegen lassen. Dabei handelt es sich um einen Durchgang mit mehreren Wippen der von zwei Gras-Skulpturen gesäumt wird. Der Immobilienfonds sollte für ein Grundstück an der Parkanlagen rund 29.000,00 € Erschließungskosten für den Park zahlen. In einem Eilverfahren entschied das Verwaltungsgericht zunächst, dass der Fonds zahlungspflichtig sei. Daraufhin wurde der Betrag unter Vorbehalt bezahlt.

In seiner endgültigen Entscheidung revidierte das Gericht seine Ansicht, der Anlieger sei zahlungspflichtig. Die bereits geleistete Zahlung muss dem Fonds zurückerstattet werden. Das Gericht stellte zwar fest, dass der Park als öffentliche Parkanlage mit Spielplatz festgelegt worden sei. Aus der Begründung des Bebauungsplans ging jedoch hervor, dass die Anlage primär Eingriffe in die Natur und die Landschaft ausgleichen solle. Die Eingriffe waren hauptsächlich durch den Straßenbau am Potsdamer Platz verursacht worden. Bei Ausgleichsmaßnahmen dieser Art, so die Richter, könnten die Kosten aber nur den Anliegern der Straßen aufgebürdet werden, für die die Anlage errichtet wurde.

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28.01.2015 – Aktenzeichen VG 13 K 290.12

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