23. April 2015 von Hartmut Fischer
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Vorsicht bei Formularmietverträgen

Vorsicht bei Formularmietverträgen

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23. April 2015 / Hartmut Fischer

273787_web_R_by_Sammy_pixelio.deWer einen Mietvertrag vorbereitet hat es leicht: Einen Formularmietvertrag im Fachhandel gekauft oder im Internet heruntergeladen – und schon ist alles erledigt. Denkt man. Aber die häufigen Änderungen durch Gerichtsurteile machen diese Formulare auch häufig rechtsunsicher. Die neuen Urteile bezüglich der Schönheitsreparaturen machen ältere Formulare letztlich unbrauchbar.

Am 18.03.2015 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in drei Verfahren, dass Klauseln, die bei unrenoviert übergebenen Wohnungen eine Übertragung der Schönheitsreparaturen vorsehen, ungültig sind (Aktenzeichen VIII ZR 185/14, 242/13 und 21/13).

Damit hat der BGH seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, dass die Schönheitsreparaturen auch bei einer zu Mietbeginn dem Mieter unrenoviert überlassenen Wohnung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf den Mieter übertragen werden können.

Die Richter stellten fest, dass eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, unwirksam ist. Eine solche Klausel verpflichtet den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters und führt – jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung – dazu, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsste als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat.

Damit werden viele Formularmietverträge bezüglich der vereinbarten  Renovierungsregelungen ungültig. Darum sollten Sie darauf achten, dass Sie nur aktuelle Vertragsformulare verwenden, wie sie beispielsweise bei Hausblick.de hinterlegt sind. Auf keinen Fall sollte man Vordrucke verwenden, die älteren Datums sind oder deren Herkunft oder Alter nicht eindeutig erkennbar ist. Im Übrigen ist auch darauf zu achten, dass aus dem Internet heruntergeladene Formular dem Urheberrechtsschutz unterliegen und eine ungenehmigte Nutzung unter Umständen strafbar ist.

Foto: (c) Sammy / pixelio.de 

 

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