11. Juni 2015 von Hartmut Fischer
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Ab Juli: 15 % Kappungsgrenze in Baden-Württemberg

Ab Juli: 15 % Kappungsgrenze in Baden-Württemberg

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11. Juni 2015 / Hartmut Fischer

Normalerweise kann ein Vermieter die Miete innerhalb von drei Jahren um maximal 20 % anheben. Nach § 558 BGB hat aber das jeweilige Bundesland das Recht, diese Grenze auf 15 % zu senken, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist. Eine entsprechende Rechtsverordnung wurde vom Land Baden-Württemberg erlassen. Danach gilt für über 40 Städte und Gemeinden für drei Jahre die verminderte Kappungsgrenze.

Wichtig

Die Verordnung gilt für:

Altbach, Asperg, Bad Krozingen, Bad Säckingen, Baienfurt, Denzlingen, Dossenheim, Edingen-Neckarhausen, Emmendingen, Eppelheim, Fellbach, Freiberg am Neckar, Freiburg im Breisgau, Friedrichshafen, Grenzach-Wyhlen, Heidelberg, Heilbronn, Karlsruhe, Kirchentellinsfurt, Konstanz, Leimen, Lörrach, March, Merzhausen, Möglingen, Neckarsulm, Offenburg, Radolfzell am Bodensee, Rastatt, Ravensburg, Reutlingen, Rheinfelden (Baden), Rheinstetten, Rielasingen-Worblingen, Singen (Hohentwiel), Steinen, Stuttgart, Tübingen, Ulm, Umkirch, Waldkirch, Weil am Rhein, Weingarten, Wendlingen am Neckar.

Für fast 70 Städte und Gemeinden plant das Land auch die Umsetzung der Mietpreisbremse. Ein Beschluss hierüber liegt allerdings (noch) nicht vor.

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