Schimmel erlaubt keine 100 %ige Mietkürzung
Schimmel erlaubt keine 100 %ige Mietkürzung
In einem Urteil stellte der Bundesgerichtshof (BGH) fest, das Schimmelbefall in der Wohnung zwar eine Mietkürzung erlaube, ein Einbehalt von 100 % der Miete sein jedoch nicht zulässig.
In dem Streitfall ging es um einen Mieter, der von März 2009 bis Oktober 2012 die Mietzahlungen wegen Schimmelbefalls eingestellt hatte. Er kürzte die Miete um 20 % und behielt die restlichen 80 % ein, um so Druck auf den Mieter auszuüben. Bei einer Kürzung hat der Vermieter den Anspruch auf den Kürzungsbetrag verloren, wenn die Kürzung berechtigt ist. Der Einbehalt wäre nach Beseitigung des Mangels jedoch an den Vermieter zu zahlen.
Der BGH stellte in seinem Urteil klar, dass der Mieter zwar grundsätzlich bei einem Mangel sowohl ein Minderungsrecht als auch das Recht auf Einbehalt habe. Beides sei aber weder zeitlich noch von der Höhe her unbegrenzt. Die Richter legten sich jedoch nicht fest, wo die Grenzen für beide Alternativen liege.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.06.2015 – Aktenzeichen VIII ZR 19/14
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