3. Juli 2015 von Hartmut Fischer
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Gilt auch für Mieter: Baustelle betreten verboten

Gilt auch für Mieter: Baustelle betreten verboten

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3. Juli 2015 / Hartmut Fischer

Werden noch fertig zu stellende Räume angemietet, kann der Mieter keinen Zugang zur späteren Mietsache verlangen, um die Bauarbeiten zu kontrollieren und etwaige Mängel festzuhalten. Das hat das Kammergericht Berlin entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren verlangte ein Mieter von noch im Bau befindlichen Räumen, die Baustelle betreten zu können um etwaige Mängel festhalten zu können. Der Zugang wurde jedoch vom Vermieter verweigert, so dass der Streit vor Gericht endete. Das Landgericht verneinte einen Anspruch des Mieters, die Baustelle betreten zu können. Dies wurde vom zuständigen Kammergericht bestätigt.

Die Richter stellten fest, dass der Mieter natürlich einen Anspruch auf Überlassung der Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand habe.

Rechtliches

§ 535 Abs. 1: Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

Die Überlassung der Mieträume in einem vertragsgemäßen Zustand umfasse jedoch nicht die Besichtigung der noch im Umbau befindlichen Räume. Dass der Mieter vermutete, dass während der Bauarbeiten etwaige Mängel verdeckt werden könnten, war für die Richter nicht relevant. Schließlich könne der Mieter während der gesamten Mietzeit die Beseitigung von Mängeln verlangen beziehungsweise entsprechende Mietminderungen vornehmen.

Andererseits müsse der Vermieter seien Betriebsinterna nicht vor dem Mieter offenlegen. Eine Berufung auf das Werksvertragsrecht, das ein Zutrittsrecht des Bestellers eines Werks vorsieht, schloss das Gericht aus, da es sich hier – auch wenn die Räume noch nicht bezugsfähig seien – eindeutig um einen Mietvertrag handele.

Beschluss des Kammergerichts vom 26.03.2015 – Aktenzeichen 8 U 19/15

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