Häufiges Lüften als Wohnungsmangel?
Häufiges Lüften als Wohnungsmangel?
Führt die Möblierung in einer Mietwohnung dazu, dass zur Vermeidung von Schimmel täglich drei- bis viermal gelüftet werden muss, so gilt die Wohnung als mangelhaft. Auf die Notwendigkeit eines erhöhten Lüftungs- und Heizbedarfs muss der Vermieter hinweisen. Dies hat das Landgericht Aachen entschieden.
In dem Streitfall ging es um den Schimmelbefall in einem Schlafzimmer. Zur Klärung der Gründe beauftragte der Vermieter einen Sachverständigen. Dieser konnte keine baulichen Mängel feststellen. Den Schimmelbefall führte er darauf zurück, dass der Mieter seine Möbel auch an der Außenwand des Schlafzimmers aufgestellt hatte. Dies habe zur Absenkung der Temperaturen an den Innenoberflächen geführt. Nach Meinung des Experten hätte man den Schimmelbefall durch verstärktes Lüften und Heizen vermeiden können. Da der Vermieter im Mieter den Verursacher des Befalls sah, wollte er von diesem die Gutachterkosten ersetzt haben, was ihm das zuständige Amtsgericht auch zusprach.
In der Berufung entschied das Landgericht Aachen jedoch, dass der Vermieter keine Erstattung der Sachverständigenkosten verlangen könne. Ein Anspruch wäre nur gegeben, wenn der Vermieter nachweisen könne, dass der Grund der Schimmelbildung nicht in seinem Gefahrenbereich lag. Dies hätte er aber nicht nachweisen können.
Die Richter hielten die Wohnung sogar für mangelhaft. Es sei ein Mangel, wenn man drei- bis viermal täglich lüften müsse. Der Vermieter habe den Mieter bereits bei Abschluss des Mietvertrages hierauf hinweisen müssen. Da der Mieter aber nicht darauf hingewiesen wurde, habe er den Schimmelbefall auch nicht zu verantworten. Die Aufstellung der Möbel sei im Rahmen des vertragsgemäßen Verbrauchs erfolgt. Der nötige Abstand würde normalerweise durch die Fußleisten sichergestellt. Sei ein größerer Abstand notwendig, müsse der Mieter auch hierauf hingewiesen werden. Auch dies sei aber im vorliegenden Fall nicht erfolgt.
Urteil des Landgerichts Aachen vom 02.07.2015 – Aktenzeichen 2 S 327/14