WEG: Keine Weiterleitungsgebühr
WEG: Keine Weiterleitungsgebühr
Weil die Weiterleitung der Programme über eine Gemeinschaftsantenne an die Geräte der angeschlossenen Eigentümer oder Mieter keine öffentliche Wiedergabe darstellen, muss die Wohneigentümergemeinschaft (WEG) hierfür auch keine Weiterleitungsgebühr bezahlen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH).
Das Verfahren, in dem jetzt der BGH das letzte Wort hatte, war von der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) angestrengt worden. Unter anderem kassiert die GEMA die Gebühren für vergütungspflichtige Kabelweitersendungen. Sie klagte gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) einer Immobilie mit über 400 Wohneinheiten. Die Wohnungen werden über ein internes Kabelnetz von einer Gemeinschaftsantenne aus mit Radio- und Fernsehprogrammen versorgt. Hierin sah die GEMA eine Verletzung der Senderechte und verlangte Schadenersatz von der WEG. Sowohl vor dem zuständigen Landes- beziehungsweise Oberlandesgericht unterlag die GEMA. Auch vor dem BGH konnte sie sich nicht durchsetzen. Das Gericht bestätige die Vorentscheidungen, nach der keine Urheberrechte verletzt wurden, da es sich bei der Verteilung innerhalb des Gebäudes nicht um eine öffentliche Wiedergabe handele. Eine öffentliche Wiedergabe sei nur gegeben, wenn die Verteilung an eine unbestimmten Anzahl potenzieller Empfänger erfolge. Der BGH berief sich hierbei auf Definitionen des EU-Rechts. Danach handele es sich im vorliegenden Fall um eine Weiterleitung an eine private Gruppe beziehungsweise eine Gruppe besonderer Personen.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.09.2015 – Aktenzeichen I ZR 228/14
Foto: (c) Paul-Geiorg Meister, Pixelio.de