Erst kommt das Wohnen – dann der Yogaunterricht
Erst kommt das Wohnen – dann der Yogaunterricht
Im Wohngebiet darf in einem Wohnhaus Yogaunterricht abgehalten werden, wenn der überwiegende Teil der angemieteten Fläche für Wohnzwecke genutzt wird. Der beruflich genutzte Bereich muss eindeutig untergeordnet sein. Da entschied das Verwaltungsgericht Trier in einem Urteil.
Das der Entscheidung zugrundeliegende Verfahren wurde von der Behörde eines Landkreises ausgelöst, die einer Yogalehrerin untersagte, ihre Mietwohnung für Übungsstunden zu nutzen. Vorausgegangen waren Beschwerden der Nachbarn bezüglich des höheren Kraftfahrzeugaufkommens und des Parkens der Yogakurs-Teilnehmer. Die Behörde begründete ihr Verbot mit dem Hinweis, es handele sich bei den Yogakursen um keine freiberufliche Tätigkeit nach § 13 BauNVO (Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke – Baunutzungsverordnung) handele. Darum sei die Tätigkeit in einem Wohngebiet nicht zulässig.
Das Verwaltungsgericht Trier sah das anders. Hier bedürfe es der Auslegung, was unter einer freiberuflichen Tätigkeit zu verstehen sei. Die Richter orientierten sich dabei am § 18 EStG (Einkommensteuergesetz). Dort wird beispielsweise auch eine selbstständig ausgeübte, unterrichtende Tätigkeit als „Freiberuflich“ eingestuft. Darüber hinaus müsse die Tätigkeit in Verbindung mit einer Qualifikation des Lehrenden stehen. Beide Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Die Yoga-Kurse stellten eine unterrichtende Tätigkeit dar. Die Ausbilderin verfüge über eine Yoga Vidya Lehrerausbildung. Sie dürfe deshalb auch den Titel „Yogalehrerin (BYV)“ führen.
Zusätzlich stellten die Richter fest, dass durch die Ausbildung in der Wohnung die Grenzen einer wohnartigen Betätigung nicht überschritten würden. Die Beschwerden der Nachbarn bezögen sich ausschließlich auf Belange außerhalb der Wohnung (Verkehrslärm, Parkverhalten und laute Gespräche auf der Straße).
Der durch die grundsätzlich zulässige freiberufliche Tätigkeit verursachte müsse aber hingenommen werden, solange sich die Belastung im zumutbaren Rahmen bewege. Dass diese Grenze überschritten wurde, war für das Gericht nicht ersichtlich. Aufgrund der gravierenden beruflichen und finanziellen Auswirkungen hob das Gericht die Nutzungsuntersagung auf.
Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 17.09.2015 – Aktenzeichen 5 L 2377/15.TR
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