4. Oktober 2015 von Hartmut Fischer
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Eigenbedarf: BGH stärkt Vermieterrechte

Eigenbedarf: BGH stärkt Vermieterrechte

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4. Oktober 2015 / Hartmut Fischer

Bei einer Eigenbedarfskündigung ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) die Wohnraumentscheidung des Vermieters grundsätzlich zu respektieren. Ob der Wohnraum eine angemessene Größe hat, bleibt grundsätzlich in seinem Ermessen.

Diese Einschätzung beruht auf einer Entscheidung zu folgendem Fall: Der Vermieter hatte seinem Mieter fristgemäß eine 125 m² große Wohnung gekündigt. Hierfür machte er Eigenbedarf für seinen Sohn geltend. Der Sohn kehrte nach einer Ausbildung im Ausland nach Deutschland zurück und benötige die Wohnung unter anderem auch, um dort praktische Arbeiten im Rahmen seiner Fachhochschulausbildung durchführen zu können. Außerdem liege die Wohnung verkehrsgünstig in der Nähe der Fachhochschule.

Der Mieter lehnte die Kündigung ab und argumentierte, die Wohnung sei unangemessen groß. Der Vermieter strengte eine Räumungsklage an und gewann zunächst vor dem zuständigen Amtsgericht. Im Berufungsverfahren unterlag er jedoch vor dem Landgericht. Letztinstanzlich konnte er sich jedoch vor dem BGH durchsetzen.

Die Richter stellten fest, dass der Vermieter durch Artikel 14 Grundgesetz geschützt werde und frei entscheiden könne, ob eine Wohnung von ihm oder einem nahen Angehörigen genutzt werde. Diese Entscheidung müsse bei einer gerichtlichen Prüfung zugrunde gelegt werden. Dabei sei zu respektieren, welchen Wohnraum der Vermieter für seine Zwecke für angemessen halte. Dabei seien die unterschiedlichsten Faktoren zu berücksichtigen. (Wohnfläche, Anzahl der Zimmer, Zuschnitt und Ausstattung der Wohnung, Bedürfnisse und persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse der Bedarfsperson und des Vermieters, Wohnungsmarkt, Nutzung der Wohnung usw. )

Im vorliegenden Fall sei beispielsweise auch zu berücksichtigen, dass der Sohn die Wohnung zusammen mit einem Freund nutzen wolle.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04.03.2015 – Aktenzeichen VIII ZR 166/14

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