Asbesthaltige Bodenfliesen sind kein Mietmangel
Asbesthaltige Bodenfliesen sind kein Mietmangel
Bodenfließen, die Asbest beinhalten stellen grundsätzlich keinen Mietmangel dar, so lange sie unbeschädigt sind. Die Gefahr, dass bei einer eventuellen Beschädigung Asbest freigesetzt wird, reicht nicht aus, um eine Mietminderung zu rechtfertigen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Berlin.
Dem Urteil liegt ein Streit zwischen einem Mieter und seinem Vermieter zugrunde, bei dem der Mieter die Miete minderte. Er begründete dies mit Gesundheitsgefahren, die vom Bodenbelag ausgingen. Hierbei handelte es sich um asbesthaltige Fliesen. Der Vermieter akzeptierte die Mietminderung nicht. Der Streit wurde vor Gericht ausgetragen.
Das Landgericht Berlin stellte sich auf die Seite des Vermieters. Der Mieter habe nicht das Recht, eine Mietminderung nach § 536 BGB durchzusetzen.
Rechtliches
§ 536 Abs. 1 BGB: Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht
Grundsätzlich, so die Richter, kann zwar eine Mietminderung gerechtfertigt sein, wenn die Wohnung eine Gefahrenquelle aufweise und der Mieter befürchten müsse, dass es dadurch zu einer Gefährdung kommen würde. Dafür müsse aber diese Sorge tatsächlich begründet sein. Dies sei aber hier nicht der Fall.
Zwei Gründe sprachen für das Gericht gegen ein Gefahrenpotenzial, das von den Fliesen ausgehen sollte. Zum einen war nicht eindeutig geklärt, ob die Fliesen den Schadstoff beinhalteten oder nicht. Außerdem seien unbeschädigte Fließen nach Meinung des Gerichts nicht gesundheitsgefährdend, so dass hier nicht von einem Mietmangel gesprochen werden könne.
Urteil des Landgerichts Berlin vom 13.05.2015 – Aktenzeichen 18 S 140/14