13. Oktober 2015 von Hartmut Fischer
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Der Rollator im Hausflur

Der Rollator im Hausflur

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13. Oktober 2015 / Hartmut Fischer

466396_web_R_K_B_by_Rainer_Sturm_pixelio.deGrundsätzlich darf ein Mieter seinen Rollator im Hausflur abstellen, wenn er keine andere Möglichkeit hat, das Gerät unterzubringen und dadurch die anderen Mitbewohner nicht beeinträchtigt werden. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Recklinghausen in einem jetzt bekanntgewordenen Urteil.

In dem vor Gericht zu klärenden Streitfall ging es um den Rollator einer Frau, die im ersten Stock eines Hauses wohnte. Sie war auf das Hilfsmittel angewiesen, konnte es jedoch nicht mit in die Wohnung nehmen. Sie stellte den zusammengeklappten Rollator deshalb rechts neben der Haustür ab.

Damit war das Vermieterehepaar – das ebenfalls gehbehindert war – nicht einverstanden. Sie monierten, dass sie so nicht mehr ungehindert die Treppe zum Keller nutzen könnten, beispielsweise um Getränkekästen oder Waschkörbe nach unten zu bringen. Sie boten der Mieterin an, den Rollator in einem Schuppen hinter dem Haus abzustellen. Dies lehnte die Mieterin aber genauso ab, wie das Angebot des Vermieters, den Rollator bei Bedarf in die Wohnung zu tragen.

Sie vertrat den Standpunkt, den Rollator neben der Haustüre abstellen zu dürfen. Eine Behinderung der anderen Hausbewohner sah sie nicht. Dass Sie jedes Mal, wenn sie den Rollator nutzen wolle, den Hausherrn um Hilfe bitten solle, hielt sie für unzumutbar. Der ihr zum Abstellen angebotene Schuppen sei zu weit vom Hauseingang entfernt.

Das Gericht gab der Mieterin grundsätzlich Recht. Der Richter gestattete ihr den Rollator im Hausflur zu „parken“ – allerdings müsse dieser auf der linken und nicht auf der rechten Seite abgestellt werden. Auf dieser Seite stelle der abgestellte Rollator keine Beeinträchtigung für die anderen Bewohner dar.

Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 27.01.2015 – Aktenzeichen: 56 C 98/13
Foto: © Rainer Sturm / pixelio.de

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