Auch der Anwalt darf nicht alles
Auch der Anwalt darf nicht alles
Anwälte dürfen in einem Verfahren auch Zeugen härter anfassen. Aber alles können auch sie sich nicht erlauben. Vor allem dann nicht, wenn er direkter Prozessbeteiligter ist. Dass ein Anwalt, der gleichzeitig der prozessbeteiligte Mieter war, seinen Mieter als charakterlich verdorben bezeichnete, ließ das Oberlandesgericht Hamm nicht durchgehen.
In dem Verfahren prozessierte der Mieter gegen seinen Vermieter. Dabei vertrat er sich selbst. In einem Schreiben an das Gericht behauptete der Mieter, dass sein Vermieter und auch dessen Anwalt eine verdorbene charakterliche Natur aufweise. Dies nahm der Vermieter zum Anlass, den Mieter wegen Beleidigung anzuzeigen.
Dass es sich hier um eine Beleidigung handelte, bestätigten das zuständige Amtsgericht und auch das Landgericht Essen. Es wurde eine Geldstrafe von 1.000 Euro verhängt. Das wollte der Anwalt nicht hinnehmen und ging in die Revision. Vor dem Oberlandesgericht rechtfertigte er sich dahingehend, dass er niemanden hätte beleidigen wollen. Mit „verdorben“ habe er „unanständig“ gemeint. Außerdem vertrat er die Ansicht, dass beim Rechtsstreit auch eine schärfere Wortwahl erlaubt sei.
Doch der Anwalt hatte keinen Erfolg. Die Richter beim Oberlandesgericht Hamm bestätigten, dass es sich bei der Wortwahl sehr wohl um eine Beleidigung handele. Daran ändere sich auch nichts, wenn der Beklagte die Bezeichnung „verdorben“ als „unanständig“ verstanden haben wolle. Denn schließlich könne auch die Aussage, der Kläger sei von „unanständiger“ Natur als Diffamierung aufgefasst werden. Gleichgültig, wie man den Begriff aber auslege, sei er auf jeden Fall geeignet, einen Menschen abzuwerten und zu kränken.
Das Gericht bestätigte zwar, dass ein Anwalt auch scharfe Worte gebrauchen dürfe. Selbst eine ehrenrührige Schlussfolgerung sei dann hinzunehmen, wenn sie das Ergebnis sachlicher Kritik sei. Dies beinhalte aber eben nicht das Recht, den Betroffenen auch noch zusätzlich abwerten zu dürfen. Im vorliegenden Fall habe der Anwalt (der gleichzeitig der Mieter war) die zulässigen Grenzen überschritten, da die Äußerung in keinem sachlichen Zusammenhang zum Verfahren zu sehen sei.
Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.05.2015 – Aktenzeichen 5 RVs 55/15