Schnee räumen: Medaille mit einer Seite
Schnee räumen: Medaille mit einer Seite
Befindet sich an einer Straße nur auf einer Seite ein Bürgersteig, so kann die Pflicht der Schneeräumung komplett auf die direkten Anlieger am Gehweg übertragen werden. Dies stellt keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsprinzip dar. Zu diesem Ergebnis kam der Verwaltungsgerichtshof in einem Urteil.
Im Verfahren ging es um die Satzungsänderung einer Gemeinde, in der die Streu- und Räumpflicht auf den Anlieger übertragen wurde, dessen Grundstück direkt am Bürgersteig liegt. Zuvor war diese Pflicht sowohl auf den direkten Anlieger als auch auf den Eigentümer des auf der anderen Straßenseite gelegenen Grundstücks übertragen worden.
Hierzu gab es jedoch Streit zwischen zwei Grundstückseigentümern. Der Eigentümer des direkt am Gehweg liegenden Grundstücks beschwerte sich bei der Gemeinde, dass der Eigentümer des Grundstücks auf der gegenüberliegenden Straßenseite seiner Pflicht nicht nachkäme. Er verlangte ein Eingreifen der Kommune. Dies forderte jedoch die Anlieger auf, untereinander eine gütliche Einigung zu treffen.
Diese kam jedoch nicht zustande. Daraufhin änderte die Gemeinde die Satzung, so dass nun der Eigentümer des direkt am Bürgersteig gelegenen Grundstücks allein für die Streu- und Räumpflicht verantwortlich wurde. Hiergegen klagte der betroffene Anlieger mit der Begründung, dies stelle einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsprinzip dar.
Das sah der Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg jedoch anders. Die Entscheidung, ob die Räumpflicht auf die Inhaber der gegenüberliegenden Grundstücke oder nur auf denjenigen, der das direkt am Gehweg gelegene Grundstück besitze, übertragen werde, liege im Ermessen der Gemeinde. Von Willkür könne schon deshalb keine Rede sein, da der betroffene Anlieger ja auch der größere Nutznießer des Gehwegs sei.
Ob die Entscheidung beziehungsweise dessen Basis (Beschwerde des Anliegers) zu beanstanden sei, ließ das Gericht allerdings offen. Man habe nicht den Normsetzungsvorgang zu prüfen, sondern leidglich die vom Kläger beanstandete Satzungsbestimmung.
Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10.11.2015 – Aktenzeichen 5 S 2590/13
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