Begründung von energetischen Modernisierungsankündigungen
Begründung von energetischen Modernisierungsankündigungen
Will der Vermieter energetische Modernisierungen vornehmen, muss er gegenüber dem Mieter dies begründen. Hierzu muss er Angaben zur Beschaffenheit der Wohnung machen und eine Prognose zur Energieeinsparung nach der Sanierung abgeben. Fehlen diese Angaben, muss der Mieter laut einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg die Modernisierungsmaßnahme nicht dulden.
In dem Fall, der zu diesem Urteil führte, wollte ein Vermieter die Fassade des Mietgebäudes dämmern und neue Fenster und Türen im gesamten Haus einbauen. Dadurch, so der Vermieter, würde Energie eingespart. Der Mieter sah dies anders und lehnte die Maßnahmen ab. Darum versuchte der Vermieter die Duldung per Gerichtsentscheidung herbeizuführen.
Er hatte jedoch vor dem zuständigen Amtsgericht keinen Erfolg. Nach Ansicht des Richters musste der Mieter die energetische Modernisierung nicht dulden. In der Modernisierungsankündigung fehlten Informationen, aus denen erkennbar wurde, dass beziehungsweise in welcher Höhe Energie eingespart würde. Hierzu müsse der Vermieter aber konkrete und für den Mieter nachvollziehbare Angaben machen.
Der Richter verwies in diesem Zusammenhang auf § 555c Abs. 1 Nr. 1 BGB.
Rechtliches
§ 555c BGB – Auszug: (1) Der Vermieter hat dem Mieter eine Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform anzukündigen (Modernisierungsankündigung). Die Modernisierungsankündigung muss Angaben enthalten über:
1. die Art und den voraussichtlichen Umfang der Modernisierungsmaßnahme in wesentlichen Zügen, …
Der Richter leitete aus dem Gesetzestext ab, dass der Vermieter dem Mieter auch mitteilen müsse, welche Maßnahmen zu welchen Energieeinsparungen führen würden. Hierzu müsse er detailliert begründen, wie es zu den Einsparungen kommen würde. Dies sei die Voraussetzung dafür, dass der Mieter kontrollieren könne, welchen Effekt die Modernisierungsmaßnahmen hätten. Da diese Angaben in der Modernisierungsankündigung fehlten, musste der Mieter diese nicht dulden.
Urteil des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg vom 05.10.2015 – Aktenzeichen 237 C 199/15