Wenn der Anlieger gar nicht streut…
Wenn der Anlieger gar nicht streut…
Stürzt ein Fußgänger in einem nicht streupflichtigen Bereich haftet der Anlieger dennoch, wenn er auch ansonsten seiner Streu- und Räumpflicht nicht nachgekommen ist. Das ergibt sich aus einem Urteil des Kammergerichts Berlin.
In dem Verfahren ging es um den Sturz eines Fußgängers, der sich auf einem nicht geräumten oder abgestreuten Gehweg verletzte. Der Verletzte verlangte vom Anlieger Schadenersatz, da dieser seiner Streu- und Räumpflicht nicht nachgekommen sei. Der Anlieger räumte zwar ein, dass er nicht gestreut oder geräumt habe, er hätte aber den Bereich, in dem der Passant gestürzt sei, ohnehin nicht räumen müssen. Da er die Zahlung ablehnte, ging der Fußgänger vor Gericht und gewann vor dem Landgericht Berlin.
Auch im Berufungsverfahren vor dem Kammergericht konnte sich der Anlieger nicht durchsetzen. Die Richter stellten fest, dass der Anlieger sich nicht darauf berufen könne, dass der Bereich, in dem der Passant stürzte, nicht von der Räum- und Streupflicht erfasst würde, da er seinen Verpflichtungen gar nicht nachgekommen sei. So konnte der Verletzte keinen Weg nutzen, der geräumt gewesen sei. Da es gar keine Räumung gab, sei der Sturz unvermeidbar gewesen. Da zum Zeitpunkt des Sturzes Räumpflicht bestand, könne sich der Anlieger auch nicht darauf berufen, dass er die anderen Bereiche nicht habe streuen müssen.
Für unerheblich hielt das Kammergericht den Umstand, dass der Sturz-Ort nicht von der Streupflicht umfasst gewesen sei. Denn darauf könne sich die Beklagte, die ihrer Streupflicht nicht nachgekommen sei, nicht berufen. Der Kläger habe keine Möglichkeit gehabt, sich auf einem geräumten Teil des Gehwegs zu bewegen. Ohne jegliche Räumung sei der Sturz nicht zu vermeiden gewesen. Dem Kläger sei nichts anderes übrig geblieben, als sich auf Schnee und Eis fortzubewegen. Somit habe die Beklagte den Sturz zumindest dadurch verursacht, dass sie ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen sei. Das Risiko eines Sturzes habe sich aufgrund dessen erhöht. Dies habe sich die Beklagte zurechnen lassen müssen.
Urteil des Kammergerichts Berlin vom 02.06.2015 – Aktenzeichen 7 U 102/14
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