22. Dezember 2015 von Hartmut Fischer
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Antragsrecht bei Hausfriedensbruch

Antragsrecht bei Hausfriedensbruch

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22. Dezember 2015 / Hartmut Fischer

Hausfriedensbruch wird nur auf Antrag verfolgt. Da der Mieter das Recht hat, Personen den Zutritt zu den gemieteten Räumen zu verweigern, kann auch nur er einen Strafantrag wegen Hausfriedensbruch stellen. Der Vermieter kann keinen Antrag stellen. So entschied das Kammergericht Berlin.

Der Fall, dem die Entscheidung zugrunde liegt, kann analog angewandt werden, obwohl er sich nicht auf das klassische Mietrecht bezieht. Hier ging es um einen Fahrgast der Berliner S-Bahn. Dieser beschwerte sich über die seiner Meinung verfrühte Abfahrt eines Zuges. Seine Beschwerde trug er bei Mitarbeitern vor, die sich in einem Häuschen auf dem Bahnsteig aufhielten. Die Mitarbeiter verwiesen ihn an das Kundenzentrum der Bahn. Der Mann weigerte sich jedoch, das Häuschen zu verlassen und es kam zu körperlichen Auseinandersetzungen. Daraufhin stellte die DB Station & Service AG Strafantrag wegen Hausfriedensbruch. Sie hatte das Häuschen an die S-Bahn Berlin GmbH vermietet.

Sowohl Amts- als auch Landgericht verurteilten den Mann. Im Revisionsverfahren entschied das Kammergericht Berlin jedoch, dass der nach § 123 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) notwendige Strafantrag nur auf Antrag des in seinen Rechten Verletzten verfolgt werden kann (§ 77 Abs. 1 StGB). Im vorliegenden Fall sei der Mieter (die S-Bahn Berlin GmbH) betroffen. Der Vermieter (die DB Station & Service AG) habe kein Recht, einen Strafantrag wegen Hausfriedensbruch zu stellen. Da im vorliegenden Fall der Vermieter geklagt hatte, war das Verfahren nicht zulässig.

Urteil des Kammergerichts Berlin vom 03.08.2015 – Aktenzeichen 161 Ss 160/15

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