Islamisches Gebetshaus in Wohnimmobilie
Islamisches Gebetshaus in Wohnimmobilie
Wenn in einer Wohnimmobilie ein in der Personenzahl begrenzter Gebetsraum für Muslime eingerichtet werden soll, spricht grundsätzlich nichts dagegen, wenn dadurch keine weitergehende Belastung der Nachbarschaft entsteht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Haus in einem Gebiet liegt, das bereits durch Verkehrslärm vorbelastet ist. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
In dem Streitfall ging es um ein Wohngebäude, das sich im Eigentum eines islamischen Kulturzentrums befand. Dieser beantragte, das Erdgeschoss als Gebetshaus nutzen zu dürfen. Hier sollten unter anderem Gebetsräume für Frauen und Männer eingerichtet werden. Die zuständige Behörde stellte in einem Bauvorbescheid fest, dass dies zulässig sei, solange das Gebot der Rücksichtnahme beachtet und ausreichender Parkraum zur Verfügung gestellt würde.
Daraufhin beantragte das islamische Kulturzentrum die Baugenehmigung und legte hierfür sowohl eine Planzeichnung als auch den Nachweis von neun Abstellplätzen für PKWs vor. Der Verein erhielt die Baugenehmigung, wobei die Parkplatzgestellung als Teil der Genehmigung aufgenommen wurde. Außerdem wurde die Nutzung des Gebetshauses auf die Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr begrenzt.
Gegen die so genehmigte Nutzung der Räume als Gebetshaus legte der Eigentümer eines Nachbarwohnhauses Widerspruch ein. Nachdem dieser abgewiesen wurde, klagte er vor dem, Verwaltungsgericht Koblenz – allerdings ohne Erfolg.
Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass in der Baugenehmigung die Nachbarschaftsrechte ausreichend beachtet wurden. Der Zweck sei konkret dargelegt und könne aus der Bezeichnung „Gebetshaus“ abgeleitet werden. Die Richter sahen auch keine Anzeichen, die die Einrichtung des Gebetshauses für die Nachbarschaft unzumutbar erscheinen ließen. Es handele sich um eine Einrichtung für höchstens 62 Personen. Etwaige zu erwartende Lärmemissionen seien zumutbar, da das Gebiet bereits durch Straßenverkehr vorbelastet sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17.11.2015 – Aktenzeichen 1 K 398/15.KO