Zustimmung zur Mieterhöhung ist bindend
Zustimmung zur Mieterhöhung ist bindend
Hat sich der Mieter schriftlich mit einer Mieterhöhung einverstanden erklärt, kann er dies grundsätzlich nicht widerrufen. Er kann sich dabei auch nicht auf die einschlägigen Fernabsatzvertragsbestimmungen berufen. Dies hat das Amtsgericht Berlin Spandau entschieden.
In dem Verfahren ging es um die schriftliche Zustimmung eines Mieters zum Mieterhöhungsverlangen seines Vermieters. Er zahlte zunächst auch die vereinbarte, höhere Miete. Dann aber änderte er seine Meinung und widerrief die Zustimmung. Gleichzeitig verlangte er die bereits gezahlten Erhöhungsbeträge zurück. Hiermit war der Vermieter nicht einverstanden. Der Mieter ging deshalb vor Gericht.
Dort hatte er jedoch keinen Erfolg. Der zuständige Richter entschied, dass sich der Mieter nicht auf $ 812 Abs. 1 BGB berufen könne.
Rechtliches
§ 812 Abs. 1 BGB: Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
Das Amtsgericht stellte fest, dass die Zahlungen aufgrund einer rechtlichen Basis gezahlt wurden. Der Mieter habe dem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters zugestimmt. Dadurch sei eine rechtskräftige Änderung des Mietvertrages herbeigeführt worden.
Ein Widerrufsrecht habe für den Mieter nicht bestanden. In dem durch die Zustimmung zustande gekommenen Mietänderungsvertrag könne man keinen Fernabsatzvertrag (§ 312c Abs. 1 BGB) sehen. Hierbei sei insbesondere zu beachten:
- Der Mietänderungsvertrag sei zwischen zwei miteinander vertrauten Personen geschlossen worden, da diese sich bereits durch den Abschluss des Mietvertrages kannten.
- Mieter seien darüber hinaus durch eine ganze Reihe von gesetzlichen Regelungen zusätzlich geschützt.
- Der Vermieter habe einen gesetzlichen Anspruch auf Zustimmung zu seinem Mieterhöhungsverlangen.
Vor diesem Hintergrund könne man Mietänderungsverträge nicht mit Verträgen im üblichen Versandhandel vergleichen. Außerdem spreche das Gesetz vom Fernabsatzvertrag – der Vermieter setze jedoch durch den Vertrag nichts ab, da seine Leistung ja die gleiche bleibe. Außerdem stelle die Zahlung der höheren Miete durch den Mieter eine konkludente Zustimmung dar, deren Widerruf auch nicht durch § 312 c Abs. 2 BGB gerechtfertigt werden könne.
Urteil des Amtsgerichts Berlin-Spandau vom 27.10.2015 – Aktenzeichen 5 C 267/15