6. Januar 2016 von Hartmut Fischer
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Anstrich der Wohnungstüre von außen

Anstrich der Wohnungstüre von außen

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6. Januar 2016 / Hartmut Fischer

Die Außenseite der Eingangstüre zur Wohnung darf grundsätzlich nur vom Vermieter gestrichen werden. Etwas anderes kann sich nur ergeben, wenn er trotz Aufforderung bestehende Mängel nicht beseitigt. Dann darf der Mieter aber die Türe nur mit derselben Farbe streichen, die zuvor benutzt wurde. So entschied das Amtsgericht Münster.

Ein Vermieter war vor Gericht gezogen, weil sein Mieter die Außenseite der Wohnungseingangstüre eigenmächtig neu gestrichen hatte und dabei eine andere als die ursprüngliche Farbe verwendete. Da der Vermieter dies für unzulässig hielt, verlangte er Schadenersatz von seinem Mieter.

Das Gericht gab ihm Recht und sprach ihm einen Schadenersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB zu.

Rechtliches

§ 280 Abs. 1 BGB: Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Durch das Streichen der Türe – so der Richter – habe der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen verletzt. Das Streichen der Außenseite der Türe gehöre nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Der Mieter habe zwar ein Recht auf Gestaltung der Mietsache, dieses Recht beziehe sich aber nur auf den Innenbereich der Mietsache.

Der Mieter könne nur im Ausnahmefall zur Mängelbeseitigung berechtigt sein, einen Außenanstrich der Wohnungstür vorzunehmen (§ 536a Abs. 2 BGB). Dann dürfe er aber nur eine Farbe verwenden, die nicht erkennbar von dem zuvor verwendeten Farbton abweichen würde.

Urteil des Amtsgerichts Münster vom 28.07.2015 – Aktenzeichen 8 C 488/14

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