12. Januar 2016 von Hartmut Fischer
Teilen

Anlieger müssen für Beleuchtung zahlen

Anlieger müssen für Beleuchtung zahlen

Teilen
12. Januar 2016 / Hartmut Fischer

In Ratingen, Ortsteil Homberg, installierte die Stadt eine neue Straßenbeleuchtung, bei der die vorhandenen acht Straßenlaternen durch 17 neue Straßenlampen ersetzt wurden. Gegen die den Anliegern hierfür auferlegten Straßenbaubeiträgen setzte sich ein Grundstückseigentümer zur Wehr. Er scheiterte jedoch vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf.

Die Richter entschieden, dass der Beitrag gerechtfertigt sei. Sie beriefen sich dabei auf § 8 des Kommunalabgabegesetzes (KAG) des Landes Nordrhein Westfalen.

Rechtliches

§ 8 Abs. 1 KAG: 1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Beiträge erheben. Bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen sollen Beiträge erhoben werden, soweit nicht das Baugesetzbuch anzuwenden ist.

Das Gericht führte aus, dass durch die neue Beleuchtung eine Verbesserung darstelle. Ob die bereits vorhandenen Straßenlampen erneuert werden müssten oder nicht, spiele hierbei keine Rolle. Die Neuinstallation liege im Ausbauermessen der Stadt Ratingen. Der Anlieger hatte ein Beleuchtungskonzept für Ratingen insgesamt gefordert. Dies sei aber nach Meinung der Richter nicht notwendig. Außerdem, so stellte das Verwaltungsgericht fest, seien hierbei keine Kosten entstanden, die über das gerechtfertigte Maß hinausgingen. Auch der sogenannte „Lichtvertrag“ zwischen der Stadt und den Stadtwerken spreche nicht gegen eine Beitragserhebung.

Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11.01.2016 – Aktenzeichen 12 K 87/14

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.