28. Januar 2016 von Hartmut Fischer
Teilen

Wohnfläche: Verbindlichkeit von Maklerangaben

Wohnfläche: Verbindlichkeit von Maklerangaben

Teilen
28. Januar 2016 / Hartmut Fischer

Die von einem Makler gemachten Angaben zur Wohnfläche einer von ihm angebotenen Wohnung müssen für die folgenden Vertragsverhandlungen zwischen Mieter und Vermieter nicht verbindlich sein. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts München.

In dem Streitfall ging es um einen Mieter, der sich wegen Täuschung weigerte, die Miete zu zahlen. Er verwies dabei auf falsche Angaben der vermittelnden Maklerin über die Wohnfläche der angemieteten Wohnung. Der Vermieter habe die Maklerin beauftragt, so dass die Aussagen ihrerseits auch vom Vermieter zu verantworten seien. Grundrisspläne der Wohnung habe er nicht eingesehen, da der Vermieter ihn durch Hinweis auf familiäre Probleme hiervon abgelenkt habe.

Der Vermieter ließ dies nicht gelten. Die falschen Angaben der Maklerin habe er nicht zu verantworten. Die Wohnfläche sei im Inserat korrekt wiedergegeben worden, was durch ein Gutachten bestätigt wurde. Dem Mieter wäre also die Größe der Wohnung bei Vertragsabschluss bekannt gewesen.

Die Richter beim Landgericht (LG) München I stellten sich auf die Seite des Vermieters. Ihrer Meinung nach, sei der Mietvertrag nicht wirksam angefochten worden. Die Aussagen der Maklerin könnten dem Vermieter nicht zur Last gelegt werden. Die streitenden Parteien hätten einen wirksamen Mietvertrag (ohne Wohnflächenangabe) geschlossen. Es gab auch keine außervertraglichen Absprachen, nachdem die Parteien von einer bestimmten Wohnungsgröße ausgegangen wären.

Die Angaben über die Wohnfläche im Inserat und Exposé seien lediglich Beschreibungen der Mietsache. Auch durch die Angaben der Maklerin sei keine Vereinbarung über eine bestimmte Wohnfläche herbeigeführt worden. Sie sei nur als Vermittlerin tätig geworden, so dass das Verhalten nicht dem Vermieter zugerechnet werden könne. Dies wäre beispielsweise der Fall gewesen, wenn die Maklerin auch an den Vertragsverhandlungen beteiligt gewesen wäre.

Die Richter stellten klar, dass der Kläger den Maklerangaben nicht hätte blind vertrauen dürfen. Deshalb könne der Vermieter davon ausgehen, dass der Mieter von ihm entsprechende Unterlagen verlange, wenn die Wohnfläche für ihn von Bedeutung sei. Im vorliegenden Fall habe es deshalb keine schlüssige Wohnflächenvereinbarung gegeben. Da es aber an einer Vereinbarung fehlte, könne der Mietvertrag auch nicht aufgrund der Wohnflächengröße angefochten werden.

Urteil des Landgerichts München I vom 21.01.2016 – 31 S 23070/14

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.