Asylbewerber in der Nachbarschaft
Asylbewerber in der Nachbarschaft
Will ein Hauseigentümer seine Wohnungen an Asylbewerber vermieten, können die Nachbarn nicht verlangen, dass dies untersagt wird. Es handelt sich um eine übliche Nutzung von Wohnraum. So entschied der Verwaltungsgerichtshof Hessen.
In dem Verfahren ging es um ein Wohnhaus, das vom Eigentümer als Unterkunft für Asylbewerber zur Verfügung gestellt wurde. In dem dreigeschossigen Haus lebten daraufhin zwischen zehn und dreizehn Personen. Ein Nachbar empfand die Unterbringung der Asylbewerber aus störend und vertrat die Ansicht, das der Hauseigentümer eine Nutzungsänderung seines Hauses hätte beantragen müssen. Das Haus würde jetzt nicht mehr als Wohnraum genutzt sondern diene als Heimunterkunft für Flüchtlinge. Außerdem beklagte sich der Nachbar über den Lärm, der von den Asylbewerbern ausginge. Außerdem käme es auf dem Grundstück zu einer zunehmenden Vermüllung. Der Nachbar stellte einen entsprechenden Eilantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht. Da dieser abgelehnt wurde, legte er Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein.
Doch auch hier hatte der Nachbar keinen Erfolg. Es lägen keine Gründe vor, dem Hauseigentümer zu verbieten, das Wohnhaus als Unterkunft für Asylbewerber zu nutzen. Eine Untersagung wäre nur denkbar, wenn hier gegen öffentliche Vorschriften verstoßen würde. Dies sahen die Richter jedoch nicht. Sie stellten fest, dass es sich hier nicht um eine Nutzungsänderung handele, die genehmigungspflichtig gewesen wäre. Da die Flüchtlinge in den Wohnungen ein eigenständiges Leben führten und sich selbst versorgten, läge weiterhin eine Wohnraumnutzung vor.
Das Gericht führte weiter aus, dass die Wohnraumnutzung auch in einem Gewerbegebiet zulässig Sie verwiesen hier auf § 8 Abs. 3 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung.
Rechtliches
§ 8 Baunutzungsverordnung (Auszüge):
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden …
… 2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, …
Im vorliegenden Fall, so die Richter, handele es sich im vorliegenden Fall um eine soziale Einrichtung. Dabei sei darauf zu achten, dass die Belegungskapazität der Wohnungen nicht überschritten werde. Dies spielte hier jedoch keine Rolle, da es sich ja um ein Wohngebiet handelte.
Auch die Vorwürfe bezüglich der Lärmbelästigung und Vermüllung wurden vom Gericht ebenfalls nicht als Gründe akzeptiert. Hier hätte man mit ordnungspolizeilichen Maßnahmen eingreifen müssen.
Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18.09.2015 – Aktenzeichen 3 B 1518/15