Betriebskostenabrechnung wird einfacher
Betriebskostenabrechnung wird einfacher
Wenn es um die Betriebskostenabrechnung geht, können die Vermieter nun ein wenig durchatmen: Der Bundesgerichtshof (BGH) mach es Ihnen nun ein wenig einfacher. Bei Betriebskostenarten reicht es jetzt aus, wenn der Gesamtbetrag genannt wird. Auch die Erklärungen, wie die Berechnung erfolgte, kann zukünftig vernachlässigt werden.
Das Urteil erging aufgrund eines Rechtsstreits wegen einer Betriebskostennachzahlung von rund 900,00 €. Hier weigerte sich ein Mieter zu zahlen. Er machte geltend, dass die Abrechnung Formfehler aufweise. Sie sei deshalb unwirksam. Die Wohnung befand sich in einer aus mehreren Gebäuden bestehenden Wohnanlage. Der Mieter bemängelte, dass in der Abrechnung die Angaben zu den Gesamtkosten der Wohnanlage für Wasser, Abwasser und Müllabfuhr fehlten. Der Vermieter hatte lediglich der Anteil pro Gebäude angegeben, die er auf Basis der Wohnflächen errechnet hatte. Diese Berechnung wurde jedoch in der Betriebskostenabrechnung nicht erläutert.
Der Vermieter klagte daraufhin die Nachzahlung ein – hatte aber weder beim zuständigen Amtsgericht noch beim Landgericht Erfolg. Die Richter legten dabei die allgemeine Rechtsprechung zugrunde, die bis dahin auch vom BGH geteilt wurde.
Im Revisionsverfahren trennte sich der BGH von seiner bisher vertretenen Meinung. Die Richter entschieden, dass die Gesamtkosten einer Wohnanlage nicht angegeben werden müsse. Auch die Rechenschritte, die zu dem jeweiligen Betriebskosten-Anteil des Gebäudes führten, müssen nicht mehr angegeben werden. Es reicht aus, wenn der Gesamtbetrag pro Gebäude – abzüglich der nicht umlagefähigen Kosten – angegeben wird.
Der BGH hat seine Einstellung geändert, damit zukünftige Betriebskostenabrechnungen durch den Verzicht auf Zusatzinformationen übersichtlicher werden. Dies komme dem Mieter zugute. Für den Vermieter stelle das eine Senkung seines Verwaltungsaufwandes dar. Schließlich wiesen die Richter noch darauf hin, dass eine Prüfung der Betriebskostenabrechnung sowieso eine Einsicht in die zugrunde liegenden Belege verlange.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2016, Aktenzeichen: VIII ZR 93/15)