18. Februar 2016 von Hartmut Fischer
Teilen

Funkbasierte Rauchmelder und die Persönlichkeitsrechte

Funkbasierte Rauchmelder und die Persönlichkeitsrechte

Teilen
18. Februar 2016 / Hartmut Fischer

Wenn auch die Möglichkeit besteht, dass durch funkbasierte Rauchwarnmelder Mieter in einem gewissen Umfang vom Vermieter überwacht werden, so stellt dies keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Mieter dar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.

Dem Urteil lag ein Streit zwischen einem Vermieter und einem Mieter zugrunde. Der Mieter weigerte sich, funkbasierte Rauchwarnmelder in seiner Wohnung einbauen zu lassen. Seiner Meinung nach, könnten die Warnmelder auch dazu genutzt werden, Gespräche in der Wohnung aufzuzeichnen und Bewegungsprofile von den Mietern und deren Gästen anzufertigen. Der Vermieter bestritt dies und wies darauf hin, dass die Warnmelder lediglich per Funk gewartet werden sollten. Der Streit eskalierte und endete letztlich vor Gericht.

Weder beim zuständigen Amtsgericht noch beim Landgericht konnte sich der Mieter durchsetzen. Ein Gutachter stellte zwar fest, dass eine Manipulation der Rauchwarnmelder mit hohem Sachverstand und krimineller Energie denkbar sei. Dennoch hätte der Mieter den Einbau nach § 555 d Abs. 1 BGB dulden müssen („Der Mieter hat eine Modernisierungsmaßnahme zu dulden.“). Es habe keine Hinweise gegeben, dass der Vermieter die Geräte in irgendeiner Art und Weise manipulieren wollte.

Der Mieter gab jedoch nicht auf. Er legte nun Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Im Einbau der funkgesteuerten Ge4räte sah er eine Verletzung seiner allgemeinen Persönlichkeitsrechte (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). Außerdem handele es sich bei dem Einbau um einen Verstoß gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG).

Dieser Ansicht folgte das Bundesverfassungsgericht nicht und lehnte die Annahme der Beschwerde ab. Die Richter warfen dem Mieter vor, sich nicht genügend mit dem Urteil des Landgerichts Köln befasst zu haben. Dass durch die Entscheidung der Kölner Richter gegen die allgemeinen Persönlichkeitsrechte und die Unverletzlichkeit der Wohnung verstoßen würde, sei nicht zu erkennen. Es reiche nicht aus, sich ausschließlich auf die Möglichkeit zu berufen, die Rauchmelder könnten manipuliert werden. Umgekehrt könne der Vermieter jedoch in Feld führen, dass durch die zentrale Wartung der Geräte der Sicherheitsstandard angehoben würde.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 08.12.2015 – Aktenzeichen 1 BvR 2921/15

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.