Höhe der Betriebskostenpauschale
Höhe der Betriebskostenpauschale
Liegt die Betriebskostenpauschale um 40 % über den tatsächlichen Kosten, so handelt es sich hierbei noch nicht um Wucher (§ 138 Abs. 2 BGB). In diesem Fall kann nicht von einem groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gesprochen werden. Das ergibt sich auch einem Urteil des Landgerichts Berlin. Der Mieter hat deshalb keinen Anspruch auf Auszahlung des entstandenen Guthabens.
Im Streitfall ging es um eine knapp über 60 Quadratmeter große Wohnung. Der Mieter verlangte vom Vermieter, dass dieser ein Guthaben auf seinem Betriebskostenkonto auszahlen solle. Das lehnte der Vermieter jedoch ab. Mit der Klage vor dem zuständigen Amtsgericht hatte der Mieter keinen Erfolg, da eine Pauschale von 145 Euro laut Mietvertrag vereinbart war. Diese Vereinbarung hielt der Mieter jedoch für unwirksam. Für ihn war hier der Tatbestand des Wuchers nach § 138 Abs. 2 BGB erfüllt.
Rechtliches
§ 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Doch auch vor dem Landgericht konnte sich der Mieter nicht durchsetzen. Die Richter vertraten die Ansicht, dass im vorliegenden Fall nicht von einem groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gesprochen werden könne. Das Gericht bezog sich auf eine Betriebskostenübersicht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt. Danach hätte für die Wohnung ein Satz von 1,69 € pro Quadratmeter zugrunde gelegt werden können. Für die Wohnung des Mieters hätte das knapp 103,50 € ergeben. Eine Differenz von 40 % zwischen der vereinbarten Pauschale und dem zugrunde gelegten Wert stellte aber nach Ansicht der Richter kein auffälliges Missverhältnis zur Leistung dar.
Urteil des Landgerichts Berlin vom 10.11.2015 – Aktenzeichen 67 S 369/15