9. März 2016 von Hartmut Fischer
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Hauskauf zu Vermietungszwecken

Hauskauf zu Vermietungszwecken

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9. März 2016 / Hartmut Fischer

steuernsparen_de_logoWenn Sie ein Haus kaufen oder einen Wohnung, um zu vermieten, müssen Sie darauf achten, dass im Vertrag der Kaufpreis zwischen Gebäude- und Grundstückskosten aufgespalten wird. Das Portal „steuersparen.de“ weist darauf hin, dass es hierfür eine Arbeitshilfe des Finanzamts gibt (https://www.buhl.de/steuernsparen/kaufpreis-von-vermieteten-grundstuecken/).

Es ist nicht erlaubt, einfach den Preis eines vergleichbaren Grundstücks zugrunde zu legen und diesen vom Gesamtpreis der Immobilie (inkl. Grundstück) abzuziehen, um so den Verkehrswert des Gebäudes zu ermitteln. Diese Methode wurde ausdrücklich vom Bundesfinanzhof untersagt (beispielsweise im Urteil vom 10.10.2000 – Aktenzeichen IX R 86/97).

Es ist nicht zulässig, den Bodenwert nach den Kaufpreisen vergleichbarer Grundstücke oder nach den Bodenrichtwerten der Gemeinde zu bestimmen, diesen Wert einfach vom Gesamtkaufpreis abzuziehen und den Restbetrag als Verkehrswert für das Gebäu­de bzw. die Eigentumswohnung anzusetzen. Die Restwertmethode hat der Bundesfi­nanzhof bereits in mehreren Entscheidungen verworfen (Aktenzeichen IX R 86/97).

Der Gesamtkaufpreis muss deshalb bei einem bebauten Grundstück nach den Verkehrswert-Verhältnis aufgeteilt werden. Dabei wird Sachwert des Grund und Bodens auf Basis der Bodenrichtwerte angesetzt. Beim Gebäude werden die Herstellungskosten zugrunde gelegt, wobei verschiedene Faktoren zu berücksichtigen sind (z. B. Alter, Ausstattung und Art der Immobilie).

Das Portal „steuersparen.de“ (https://www.buhl.de/steuernsparen/) empfiehlt, den Kaufpreis gleich im Kaufvertrag auf die Immobilie und das Grundstück aufzuteilen.

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