Kündigung bei Finanzproblemen des Mieters
Kündigung bei Finanzproblemen des Mieters
Auch wenn der Mieter in einer persönlich schwierigen Lage ist, hat der Vermieter das Recht, bei Mietrückständen zu kündigen. Das hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem Verfahren ging es um einen Mieter, der seit Sommer 2014 keine Miete mehr zahlte und deshalb vom Vermieter fristlos gekündigt wurde. Der Mieter wollte die Kündigung nicht akzeptieren und verwies darauf, dass er sich einer besonderen schwierigen persönlichen Situation befunden habe. Der Vermieter klagte daraufhin.
Das Landgericht gab ihm Recht. Die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs (§ 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB) sei auch zulässig, wenn der Mieter in eine finanzielle Notlage geraten sei. Der Vermieter sei nicht verpflichtet gewesen, den Mieter in seiner persönlichen Notlage zu unterstützen. Hier sei der Staat gefragt, bei dessen Stellen sich der Mieter Hilfe holen könne.
Urteil des Landgerichts Berlin vom 22.01.2016 – Aktenzeichen 65 S 442/15