Eigenbedarf bei Arbeitsplatz im Ausland
Eigenbedarf bei Arbeitsplatz im Ausland
Obwohl der Vermieter überwiegend im Ausland tätig ist, kann er unter Umständen doch Eigenbedarf an einer vermieteten Wohnung im Inland geltend machen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor.
Im Streitfall ging es um eine von einem Berufsfußballer gekaufte Wohnung, deren Mieter er wegen Eigenbedarf kündigte. Er begründete die Kündigung damit, dass er heiraten und dann mit seiner Frau einen Wohnsitz in der Wohnung gründen wolle. Obwohl er als Profifußballer nicht immer in Deutschland tätig sei, sollte die Wohnung sein Hauptwohnsitz werden, die er beispielsweise auch in der Winterpause nutzen wolle. Der Mieter lehnte die Kündigung ab und behauptete, die Gründe des Vermieters seien nur vorgeschoben.
Der Streit endete vor dem Amtsgericht München, das dem Vermieter Recht gab. Der Richter glaubte der angehenden Ehefrau des Vermieters, die ausführte, dass das gemeinsame Kind nach Willen der Eltern in Deutschland groß werden sollte. Die Wohnung solle deshalb mindestens für drei bis vier Jahre von ihr und dem Kind bewohnt werden, wobei der Vermieter in der spielfreien Zeit ebenfalls dort leben würde. Eine Alternative zu der vom Vermieter gekauften Wohnung gäbe es nicht.
Das Gericht entschied aufgrund der Aussage für den Vermieter. Der Eigenbedarf sei nachvollziehbar und vernünftig begründet worden. Ob es hierzu eine Alternative gäbe, müsse vom Gericht nicht geprüft werden.
Urteil des Amtsgerichts München vom 30.9.2014 – Aktenzeichen 473 C 7411/14