1. April 2016 von Hartmut Fischer
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Strom­unter­brechung wegen Bauarbeiten

Strom­unter­brechung wegen Bauarbeiten

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1. April 2016 / Hartmut Fischer

Kommt es wegen Bauarbeiten zu Stromunterbrechungen, ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter mindestens drei Tage vorher schriftlich zu informieren. In der Mitteilung muss der Zeitpunkt und die Dauer des Stromausfalls angegeben werden. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Bremen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren ging es um Stromausfall in einem Wohnhaus, in dem Elektroarbeiten durchgeführt wurden. An drei Tagen wurde der Strom unterbrochen, ohne dass die Mieter hierüber vorher unterrichtet wurden. Ein Mieter leitete ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren ein und verlangte, dass der Vermieter die Stromabschaltung mindestens drei Tage vorher schriftlich ankündigen müsse. Der Mieter war freier Journalist. Aus beruflichen Gründen, so argumentierte er, sei er auf einen dauernd funktionsfähigen Stromanschluss angewiesen. Mit seinem Begehren hatte er vor dem Amtsgericht Bremen Erfolg.

Der Vermieter hatte auch mit einem Widerspruch keinen Erfolg. In der Begründung stellte der Richter grundsätzlich klar, dass ein Mieter verpflichtet sei, notwendige Bauarbeiten zu dulden. Umgekehrt müsse der Vermieter aber auch dafür sorgen, dass die Behinderungen für den Mieter auf ein Minimum begrenzt würden. Um die Beeinträchtigungen möglichst gering zu halten, hätte der Vermieter seine Mieter auch rechtzeitig zu informieren. Dies beziehe sich nicht nur auf den Strom in der Wohnung des Mieters sondern auch auf den Stromkreislauf für gemeinsame Zwecke. So hatte der Stromausfall im vorliegenden Fall auch dazu geführt, dass die Klingelanlage ausfiel und der Mieter nicht im gewohnte Umfang Besuch empfangen konnte.

Urteil des Amtsgerichts Bremen Urteil vom 01.10.2015 – Aktenzeichen 9 C 290/15
Foto: Gerhard Frassa / pixelio.de

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