Mieterhöhungsverlangen und Ortsübliche Vergleichsmiete
Mieterhöhungsverlangen und Ortsübliche Vergleichsmiete
Führt ein Vermieter im Mieterhöhungsverlangen Bezug auf den Mietspiegel, den er aber selbst für nicht anwendbar hält, kann er nicht auf Zustimmung des Mieters klagen. So entschied das Amtsgericht Berlin Köpenick.
In dem Verfahren stritten ein Mieter und sein Vermieter über ein Mieterhöhungsverlangen. Der Vermieter nahm in seinem Verlangen Bezug auf den Mietspiegel Berlin 2015. Allerdings teilte er auch mit, dass er diesen wegen methodischer Mängel nicht für anwendbar hielt, die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln. Deshalb hielt der Mieter das Verlangen für unbegründet und verweigerte die Zustimmung, weshalb der Mieter klagte.
Er hatte jedoch vor dem Amtsgericht keinen Erfolg. Das Gericht hielt das Mieterhöhungsverlangen für unbegründet. Der Mieter habe nicht feststellen können, ob die ortsübliche Vergleichsmiete überschritten werde oder nicht. Der Vermieter selbst habe den Mietspiegel für nicht anwendbar erklärt, aber keine andere Begründung geliefert. Der Mieter müsse aber nachvollziehen können, ob die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschritten werde. Ein Sachverständigengutachten schloss das Amtsgericht jedoch als Beweismittel aus. Die Erstellung würde letztlich auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen.
Urteil des Amtsgerichts Berlin-Köpenick vom 09.02.2016 – Aktenzeichen 2 C 258/15