29. April 2016 von Hartmut Fischer
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Hundehaltung in Wohneigentumsanlage

Hundehaltung in Wohneigentumsanlage

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29. April 2016 / Hartmut Fischer

Das Amtsgericht Hannover hat am 28.04.2016 die Haltung des Mischlingshundes „Toby“ in einer Mietwohnung erlaubt. Die Widerklage, die auf die Entfernung des Tieres zielte, wurde abgewiesen.

In dem Klage- und Widerklageverfahren stritten sich ein Mieter und der Vermieter einer Wohnung in einer Wohneigentumsanlage. Laut Selbstauskunft des Mieters waren beim Einzug keine Haustiere vorhanden. Der Mietvertrag enthielt einen Passus, nachdem jede Tierhaltung vom Vermieter zuvor genehmigt werden müsse. Hier wurden Hunde und Katzen explizit genannt. Es lag bei Vermietung ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vor, der die Tierhaltung bei Neuvermietungen untersagte.

Inzwischen hatte der Mieter einen ca. 50 cm hohen Mischling angeschafft. Der Vermieter wollte das nicht dulden und reklamierte, dass sich die Bewohner des Hauses durch den Hund gestört fühlten. Er störe durch lautes Gebell, werde ohne Leine im Treppenhaus geführt, verschmutze den Hausflur und zerkratze die Treppenstufen.

Das Gericht erklärte den Beschluss der Eigentümerversammlung, der das Halten von Hunden und Katzen untersage, gegenüber Mietern für unwirksam. Eine derartige Verabredung gelte nur im Innenverhältnis zwischen den jeweiligen Wohnungseigentümern.

Deshalb regele sich die Hundehaltung nach den allgemeinen Regeln des Mietvertragsrechtes. Der Bundesgerichtshof (BGH) habe bereits am 20.03.2013 entschieden, dass ein generelles Hunde- oder Katzen-Haltungsverbot unzulässig sei. Hier müsse individuell geprüft werden. Deshalb nahm das Gericht eine entsprechende Einzelfallprüfung vor. Es stellte zunächst fest, dass die 4-Zimmerwohnung ausreichend groß zur Haltung eines Hundes sei (97 m²).

Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme, räumte das Gericht ein, dass es zu Anfang der Hundehaltung leichtere Beeinträchtigungen gegeben habe. Das habe sich aber mittlerweile positiv verändert. Auch eine übermäßige Abnutzung des Treppenhauses konnte das Gericht anlässlich eines Ortstermins nicht feststellen. In dem sauberen und gepflegten Treppenhaus konnten nur einzelne schwächere Kratzer festgestellt werden. Solche Kratzer waren aber auch in Bereichen zu finden, die von dem Hund nicht genutzt werden. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass ein Treppenhaus in einem Mehrparteienhaus täglich sehr häufig frequentiert wird. Besonders im Winter oder an nassen Tagen würde auch von den Hausbewohnern Split und Dreck hereingetragen. Da der Treppenbelag bereits im Jahr 2006 verlegt wurde, müsse ein Vermieter Kratzer im vorliegenden Umfang hinnehmen.

Vor diesem Hintergrund entschied das Gericht, dass durch die Hundehaltung keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Hausgemeinschaft festgestellt werden konnten. Deshalb dürfe der Hund weiter bleiben, da die Haltung des Tieres Ausdruck des Rechtes der freien Bestimmung des höchstpersönlichen Lebensbereiches sei.

Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 28.04.2016 – Aktenzeichen 541 C 3858/15
Foto: Denise  / pixelio.de  

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