Flugverbot für Fußbälle
Flugverbot für Fußbälle
Mehr als ein Ball pro Woche darf von einem angrenzenden Bolzplatz nicht auf dem Nachbargrundstück landen. Das entschied das Oberlandesgericht Naumburg in einem Urteil vom 23.11.2015 (Aktenzeichen: 12 U 184/14).
In dem Verfahren ging es um einen Bolzplatz, von dem aus immer wieder die Bälle über einen vier Meter hohen Zaun auf das Nachbargrundstück flogen. Der Eigentümer des Grundstücks zählte in einem Jahr 134 Bälle, die auf seinem Grund und Boden landeten und von ihm zurückgegeben wurden. Bälle, die von den jugendlichen Spielern selbst geholt wurden, hatte er nicht mitgerechnet. Die Nachwuchskicker seien bei ihren Rückholaktionen einfach ungefragt auf sein Grundstück gekommen und alles andere als höflich gewesen, beschwerte sich der Grundstückseigentümer. Auf jeden Fall wollte er sich das nicht mehr gefallen lassen und verklagte den Sportverein, der den Bolzplatz betrieb.
134 Bälle sind entschieden zu viel stellte das Oberlandesgericht Naumburg in seinem Urteil fest. Im Urteil stellten die Richter klar, dass jahresdurchschnittlicher Ballüberflug von mehr als einem Ball pro Woche zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Eigentumsrechts des Grundstückseigentümers führe. Diese müsse der Eigentümer nicht dulden. Dass die Angaben des Eigentümers korrekt seien, ergebe sich auch aus der vom Sportverein eingeräumten Ausnutzung des Platzes.
Die Richter monierten, dass der Ballfangzaun mit nur vier Metern zu niedrig sei. Dadurch könne dieser zu leicht von Hochbällen überwunden werden. Die Richter forderten deshalb vom Verein, einen sechs Meter hohen Zaun zu errichten, wie er interessanterweise auf der anderen Seite des Platzes (in Richtung eines Waldgebietes) bereits aufgestellt wurde.
Ursache war aus Sicht des Gerichts der allzu niedrige Ballfangzaun. Denn dieser war nur vier Meter hoch und leicht zu „überschießen“. Bei der vom Verein geschilderten intensiven Nutzung des Platzes sei es sehr wahrscheinlich, dass die Angaben des Klägers stimmten.
Das Gericht verurteilte den Sportverein dazu, dafür zu sorgen, dass durchschnittlich nicht mehr als ein Ball pro Woche über den Zaun auf das Nachbargrundstück geschossen würde. Käme im Jahresschnitt auf mehr als einen Ball pro Woche, droht dem Verein für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld von 250.000 Euro an.