28. Juni 2016 von Hartmut Fischer
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Absprache über Nebenkostenabrechnung

Absprache über Nebenkostenabrechnung

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28. Juni 2016 / Hartmut Fischer

Haben beide Ehepartner einen Mietvertrag unterschrieben, können Änderungen nur mit dem Einverständnis beider Vertragspartner herbeigeführt werden. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.03.2016 (Aktenzeichen VIII ZR 326/14).

Der gerichtlichen Auseinandersetzung ging voraus, dass der Vermieter keine Nebenkostenabrechnung mehr erstellte. Er begründete dies mit einem Gespräch, das er mit dem Ehemann des Mieterehepaares geführt habe. Die beiden, so der Vermieter, hatten im Treppenhaus vereinbart, dass die Vorauszahlungen zukünftig als Pauschalen abgerechnet würden. Deshalb sei keine Abrechnung mehr erforderlich. Der Vermieter räumte ein, dass bei diesem Gespräch die Ehefrau des Mieters nicht anwesend gewesen sei. Sie habe aber auch später nicht reklamiert, dass keine Nebenkostenabrechnung erstellt wurde. Vor diesem Hintergrund verlangte der Vermieter nun eine Nebenkostennachzahlung von etwas über 7.000,00 €. Da sich das Ehepaar weigerte, ging er vor Gericht.

Zunächst hatte der Vermieter vor dem Amtsgericht keinen Erfolg. In der Berufung vor dem Landgericht gab dieses jedoch dem Vermieter Recht. Die Richter vertraten auch die Ansicht, dass das Nichtverlangen der Nebenkostenabrechnung als stillschweigende Zustimmung der Neuregelung durch die Ehefrau zu werten sei. Der Bundesgerichtshof sah das jedoch – letztinstanzlich – anders.

Das Gericht stellte fest, dass für die Änderung des Mietvertrages die Zustimmung der Ehefrau, die den Mietvertrag mitunterschrieben hatte, notwendig sei. Die Änderung hätte nur unter ihrer Mitwirkung zustande kommen können. Hierzu fehle es aber an ausreichenden Feststellungen durch das Landgericht. Die Meinung des Landgerichts, dass man es als stillschweigende Zustimmung auslegen könne, wenn die Mieterin nicht die fehlende Nebenkostenabrechnung reklamiert habe, widersprachen die Richter am Bundesgerichtshof. Von einer stillschweigenden Zustimmung könne man nur ausgehen, wenn der Ehemann auch im Namen seiner Ehefrau aufgetreten wäre beziehungsweise von dem Gespräch Ihres Mannes mit dem Vermieter gewusst habe. Dies sei aber vom Landgericht nicht festgestellt worden. Auch könne man die Nichterstellung der Nebenkostabrechnung nicht als Bestätigung einer Veränderung des Mietvertrages ansehen. Im vorliegenden Fall stelle die Abänderung der Vereinabrung über die Nebenkosten auch kein „Geschäft zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfsdarfs“ dar, so dass § 1357 BGB nicht zur Anwendung käme.

Rechtliches

§ 1357 BGB: Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs

(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.

(2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.

 

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