WEG: Vorsicht beim Bäume fällen
WEG: Vorsicht beim Bäume fällen
Wird in einer Wohneigentumsanlage ein Baum gefällt, der das Gesamtbild der Anlage mitbestimmt, handelt es sich hierbei um eine bauliche Veränderung (§ 22 Abs. 1 WEG). Diese muss von allen Wohnungseigentümern, die von der Maßnahme betroffen sind, genehmigt werden. Ein Mehrheitsbeschluss entspricht keiner ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 21 Abs. 3 WEG). Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 02.02.2016 (Aktenzeichen 53 S 59/15).
In dem Streitfall ging es um eine Roteiche. Der rund 90 Jahre alte Baum war fast 30 Meter hoch und wurde aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümerversammlung gefällt. Als Grund wurde angegeben, dass die Standsicherheit des Baumes nicht mehr gegeben sei. Die bei der Abstimmung unterlegenen Eigentümer wollten sich mit dem Beschluss nicht abfinden und gingen vor Gericht. Das Landgericht gab den Klägern Recht und erklärte den Beschluss für unwirksam. Das Fällen des Baumes (für den kein neuer gepflanzt wurde) stelle eine bauliche Veränderung nach § 22 Abs. 1 WEG dar.
Rechtliches
§ 22 Abs. 1 WEG: Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt werden.
Dass Gericht begründete die Annahme einer Baumaßnahme damit, dass der Baum das Bild der Gartenanlage mit bestimme. Dies ergebe sich auch aus einer Größe, die das Gesamtbild der Anlage mit dominiere. Deshalb hätten hier alle von der Fällung betroffenen Eigentümer zustimmen müssen. Ein solcher Beschluss sei aber nicht gefasst worden. Ein Mehrheitsbeschluss über das Fällen des Baumes sei jedoch nach § 21 Abs. 3 WEG nicht wirksam.
Rechtliches
§ 21 Abs. 3 WEG: Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt ist, können die Wohnungseigentümer eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung durch Stimmenmehrheit beschließen.
Da ein Sachverständiger bestätigte, dass die Standfestigkeit der Roteiche über Jahre hinaus gewährleistet sei, entspräche das Fällen des Baumes keiner ordnungsgemäßen Verwaltung. Hier greife auch nicht § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG (ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums).