Graffitientfernung und Wertstofftonnen
Graffitientfernung und Wertstofftonnen
Die Entfernung von Graffitis gehören zu den Instandhaltungs- beziehungsweise Instandsetzungskosten und können nicht als Betriebskosten umgelegt werden. Das hat das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 19.02.2016 entschieden (Aktenzeichen 63 S 198/15). Gleichzeitig entschied das Gericht, dass das Fehlen von Wertstoff- und Papiertonnen einen Versoß gegen das Wirtschaftlichkeitsverbot darstelle.
Zu dem Verfahren war es gekommen, weil ein Vermieter in der Betriebskostenabrechnung etwas mehr als 50 Euro wegen der Entfernung von Graffitis aufgeführt hatte. Der Mieter war nicht bereit, diese Kosten zu tragen. Außerdem monierte er, dass durch das Fehlen von Wertstoff- und Papiermülltonnen die Kosten für den Hausmüll mindestens halbiert werden könnten. Der Vermieter wollte in beiden Punkten nicht nachgeben, so dass das Gericht entscheiden musste.
Graffitikosten sind keine Betriebskosten
Das Landgericht Berlin entschied, dass die Kosten für die Entfernung von Graffitis vom Vermieter als Instandhaltungs- beziehungsweise Instandsetzungskosten zu tragen seien. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Reinigung einmalig oder wegen erneuter Beschmierungen wiederkehrend erfolge.
Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsverbot
Da der Vermieter keine Wertstoff- oder Papiermülltonnen aufgestellt hatte, warf ihm das Gericht außerdem einen Verstoß gegen § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB vor (Beachtung der Wirtschaftlichkeit). Wenn die Möglichkeit bestünde, die Menge des Restmülls zu reduzieren, müsse der Vermieter diese auch einräumen.