25. Juli 2016 von Hartmut Fischer
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BGH schafft klare Regel bei Mietminderungsklagen

BGH schafft klare Regel bei Mietminderungsklagen

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25. Juli 2016 / Hartmut Fischer

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 14.06.2016 (Aktenzeichen VIII ZR 43/15) endgültig geklärt, welcher Streitwert zugrunde gelegt wird, wenn ein Mieter auf Feststellung der Mietminderung klagt.

Der Streitwert stellt die Basis dar, auf der die verschiedenen Kosten des Rechtsstreits (z. B. Kosten für den Anwalt und für das Gericht) berechnet werden. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall ging es um eine Klage, mit der der Mieter die Feststellung erreichen wollte, dass er bis zur Behebung von diversen Mängeln die Miete um monatlich 225,00 € mindern könne.  Der Mieter hatte mit seiner Klage keinen Erfolg. Der BGH hatte nun lediglich darüber zu entscheiden, wie hoch der Streitwert in dem Verfahren sei.

In der Vergangenheit entschieden die Gericht hier unterschiedlich. Teilweise wurde sich auf § 41 Absatz 5 Gerichtskostengesetz (GKG) berufen und der einfache Jahresbetrag der geforderten Mietminderung zugrunde gelegt.

Rechtliches

§ 41, Abs. 5 GKG: Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.

Der BGH folgte dieser Auffassung nicht. Bei der Forderung einer Mietminderung ginge es eben nicht um die Ansprüche auf Instandsetzungsmaßnahmen, wie es im § 41 Abs. 5 GKG festgelegt werde. Im vorliegenden Fall sei § 9 ZPO (Zivilprozessordnung) anzuwenden.

Rechtliches

§ 9 ZPO: Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen: Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

Der Streitwert sei also bei Klagen auf Feststellung einer Mietminderung mit dem 3 1/2fachen der geforderten jährlichen Mietminderung anzusetzen.

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