8. August 2016 von Hartmut Fischer
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Baugerüst als Besitzstörung des Mieters?

Baugerüst als Besitzstörung des Mieters?

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8. August 2016 / Hartmut Fischer

Das Aufstellen eines Baugerüsts kann für den Mieter eine Besitzstörung darstellen. Deshalb besteht für ihn die Möglichkeit, die Unterlassung per Eilgerichtsverfahren zu fordern, wenn das Aufstellen des Gerüsts vom Vermieter konkret geplant wird. Eine Besitzstörung ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Gerüst benötigt wird, um Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen oder neuen Wohnraum zu schaffen. Auch ein Gerüst an einem Nachbargebäude stellt keine Besitzstörung dar. Das entschied das Landgericht Berlin am 20. April 2016 (Aktenzeichen 65 S 424/15).

In dem Verfahren hatte ein Mieter gegen seinen Vermieter geklagt, der ihn über weitreichende Sanierungsmaßnahmen am Haus informierte, wozu auch das Einrüsten des Hauses notwendig würde. Im Rahmen der Maßnahmen sollte zusätzlich das Dachgeschoss ausgebaut und das Dach isoliert werden. Der Mieter scheiterte jedoch mit seinem im Eilrechtsverfahren geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung und so kam es zur Berufungsverhandlung vor dem Berliner Landgericht.

Doch auch hier hatte der Mieter keinen Erfolg. Der Hinweis auf ein zweites Baugerüst an einem Nachbargebäude wurde von den Richtern abgelehnt. In der Frage der Besitzstörung ginge es ausschließlich um die tatsächliche Betroffenheit des Mieters, also auf die direkte Gebrauchsstörung der Wohnung. Dies sei bei einem Gerüst an einem anderen Gebäude nicht gegeben.

Des Weiteren bestätigte das Gericht zwar grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch nach § 862 Abs. 1 BGB. Im vorliegenden Fall wären aber keine wesentlichen Störungen zu erwarten, so dass der Mieter die Einrüstung hinnehmen müsse. Denn hier sei zwischen den Rechten des Mieters und dem allgemeinen Interesse an der Schaffung von Wohnraum sowie der energetischen Modernisierung als ökologisch notwendige Maßnahme abzuwägen. Da die vom Vermieter angezeigten Arbeiten diesen Zwecken dienten und nicht ohne Gerüst durchführbar seien, müsse der Mieter das Einrüsten des Hauses hinnehmen.

Rechtliches

§ 862 BGB Anspruch wegen Besitzstörung:
(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.

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